Umgehungsgeschäfte
Trotzdem sind unzulässige Umgehungsgeschäfte auszumachen, nämlich der Abschluss eines Aufhebungsvertrages: nur zur Verhinderung zwingender Arbeitnehmeransprüche (Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Niederkunft, Lohnersatz und Rechtsverletzungsbusse... weiterlesen