Honorarverjährung
Der Honoraranspruch des Architekten (Planers) verjährt nach 10 Jahren, von der Fälligkeit an berechnet (OR 127 ff.). Gleiches gilt für den werkvertraglich titulierten Anspruch. Voraus-,... weiterlesen
Der Honoraranspruch des Architekten (Planers) verjährt nach 10 Jahren, von der Fälligkeit an berechnet (OR 127 ff.). Gleiches gilt für den werkvertraglich titulierten Anspruch. Voraus-,... weiterlesen
Die SIA-Ordnungen 102 / 103 führen nur wenige Bestimmungen über Zahlungsbedingungen und Vergütungsabrechnung: Abschlagszahlungs-Anspruch Zahlungsbegehren Gemäss Art. 1.4.4 SIA-Ordnungen 102 / 103 hat der Planer... weiterlesen
Grundsätzliches Das Rückbehaltungsrecht des Bauherrn stellt sich nach Anspruchsfälligkeit in folgenden vier Fällen: vereinbarte Abschlagszahlungen ausstehende Dokumentations- und Garantiearbeiten Weigerung des Architekten (Planers), Rechenschaft abzulegen... weiterlesen
Fehlt es an einer Parteiabrede, ist der Bauherr nicht verpflichtet, dem Architekt (Planer) Honorarvorschüsse, Honorarabschlagszahlungen oder Sicherheiten zu leisten. Die Parteien treffen daher oft Vereinbarungen... weiterlesen
Die gesetzlichen Fälligkeitstermine variieren je nach den anwendbaren Rechtstiteln (Auftrag oder Werkvertrag): Auftrag (OR 394 ff.) Grundsatz Die Auftrags-Rechnung ist sofort zur Zahlung fällig Zahlungsfristangabe... weiterlesen
Die Zahlungsmodalitäten orientieren sich an folgenden Einzelfragen: Gesetzliche Fälligkeitstermine Vereinbarte Fälligkeitstermine Bauherren-Rückbehaltungsrecht Zahlungsmodalitäten nach SIA-Ordnungen 102 / 103... weiterlesen
Unnötiger Aufwand Schlechterfüllung Vertragsauflösung Unnötiger Aufwand Der Bauherr schuldet dem Architekten (Planer) nur in dem Umfang eine Vergütung, in dem dieser Leistungen nach den konkreten... weiterlesen
Sind die veränderten Verhältnisse auf eine Änderung des Leistungsinhalts oder -umfanges (rechtsgeschäftliche Änderung) zurückzuführen, bedeutet dies für die Parteien folgendes: Gegenstand der Auftragsänderung Erhöhung des... weiterlesen
Jede Honorarvereinbarung wird auf Basis bestimmter Grundlagen, v.a. Kostenaufwand des Planers, getroffen. Bei länger dauernden Vertragsverhältnissen besteht immer das Risiko, dass sich die Grundlagen verändern:... weiterlesen
Grundsätzliches Haben Architekt (Planer) und Bauherr die Höhe des Honorars im Voraus fixiert, stellt sich bei veränderten Verhältnissen die Frage nach der Vertragsanpassung: Vertrag Regeln... weiterlesen
Der Architekt (Planer) wird unabhängig von seinem Zeitaufwand – unter Berücksichtigung eines allf. Teuerungsausgleichs – entschädigt: Honorar unabhängig vom Zeitaufwand, den der Planer für die... weiterlesen
Der Architekt (Planer) wird unabhängig von seinem Zeitaufwand – ohne Teuerungsausgleich – entschädigt: Honorar unabhängig vom Zeitaufwand, den der Planer für die Leistungserbringung aufwendet, ohne... weiterlesen
Der Architekt (Planer) wird in Relation zwischen Baukosten und Aufwand (Festpreis) entschädigt: Honorar Honorarberechnungsgrundlage Detaillierte Beschreibung der Planerleistungen dem chronischen „Planungs- und Bauablauf“ folgend (Art.... weiterlesen
Der Architekt (Planer) wird nach dem Zeitaufwand entschädigt: Honorar Honorarberechnungsgrundlage Zeitaufwand aller direkt am Bauprojekt eingesetzter Mitarbeiter, zu den angebotenen Stundenansätzen (vgl. Art. 6.1.2 SIA... weiterlesen
Die SIA-Ordnungen enthalten drei Honorierungsarten (vgl. Art. 5.2 SIA-Ordnung 102), die unabhängig von der Rechtszuordnung (Auftrag oder Werkvertrag) von den Parteien vereinbart werden können: Zeithonorar... weiterlesen
Gesetzliche Regeln Honorar SIA-Ordnung 102 Richterliche Honorarfestsetzung Gesetzliche Regeln Auch ohne Vergütungsabrede ist die Rechtsfolgen-Spaltung zu beachten: Auftrag (OR 394 ff.) Anwendungsvoraussetzungen Siehe Honoraranspruch Anwendungs-... weiterlesen
Haben die Parteien zwar das SIA-Normenwerk übernommen, aber „ohne besondere Vereinbarung“, so gilt Art. 7.2.2 SIA-Ordnung 102 der Kostentarif: Bestimmter Tarif der „wirklichen Kosten des... weiterlesen
Die Anwendung der SIA-Ordnung 102 setzt – wie immer – eine Übernahme durch die Vertragsparteien voraus: Rechtsnatur-Anwendbares Recht-SIA... weiterlesen
In der Architekturbranche wird das Architekturhonorar häufig nach Prozenten der effektiven Baukosten berechnet (Prozenthonorar / Honorarbemessung nach dem Interessenwert): Prozentsatz Keine Fixierung von Prozentsatz und... weiterlesen
Die Parteien verabreden konkreten die Honorarabrechnung nach dem Zeittarif, zumindest aber einen Honorar-Stundenansatz (zuzüglich MWST (zur Zeit xx %)) für den Architekten und seine Hilfskräfte:... weiterlesen