Drittpfandgesicherte Forderungen
Grundlage KOV 61 VZG 130c Abs. 2 Forderungseingabe Notwendigkeit der Forderungsanmeldung In der Regel keine Aufnahme der Forderung von Amtes wegen Kollokation der Drittpfandgesicherte Forderungen... weiterlesen
Grundlage KOV 61 VZG 130c Abs. 2 Forderungseingabe Notwendigkeit der Forderungsanmeldung In der Regel keine Aufnahme der Forderung von Amtes wegen Kollokation der Drittpfandgesicherte Forderungen... weiterlesen
Sicherungsübereignung Funktion die Gleiche wie ein Pfandrecht Gegenstände Wertpapiere zB Schuldbriefe zB Aktien Wertsachen zB Schmuck zB Kunst uam Sicherungsabrede / Sicherungsumfang Kapitalbetrag der gesicherten... weiterlesen
Der gleichzeitige Konkurs von mehreren Mitverpflichteten führt zu einer speziellen Kollokation und zu einem speziellen Regress bzw. Ausgleich: Gleichzeitiger Konkurs mehrerer Mitverpflichteter [SchKG 216] Gläubiger... weiterlesen
Forderungen des Bürgen = Dritter (Bank, Versicherer, andere Person) hat für den Gemeinschuldner gebürgt Kollokations-Voraussetzungen Zahlung auf die gesicherte Schuld Vollständige Befriedigung des Gläubigers (Erwerb... weiterlesen
Nicht nur beim Schuldner, sondern auch beim Gläubiger können sich die Anspruchsverhältnisse verändern: Vor Konkurseröffnung Zulässigkeit Massgeblichkeit des Vertrages, mit dem die Forderung begründet wurde... weiterlesen
Folgende Fälle sind in der Praxis anzutreffen: Einzelzession Definition Einzelzession einer ganz bestimmten Forderung des Gemeinschuldners an eine Bank oder einen anderen Gläubiger Bestand Eine... weiterlesen
Im Konkurs des Treugebers bzw. Fiduzianten (Zedenten) Handlungsbedarf des Treunehmers / Zessionars Aktiven / Konkursinventar Abgetretene Forderung ist als Massagegenstand im Konkursinventar zu führen [vgl.... weiterlesen
Bei bedingten Forderungen wird traditionell in Forderungen, die erst nach Eintritt einer Bedingung entstehen (sog. aufschiebend (suspensiv) bedingte Forderungen) oder, die bei Eintritt einer Bedingung... weiterlesen
Auch künftige Forderungen sind – natürlich entsprechende Anmeldung vorausgesetzt – von der Konkursverwaltung trotz fehlender gesetzlicher Grundlage zu behandeln: Künftige Forderungen im Allgemeinen = v.a.... weiterlesen
Der Rechtsgrund für den Schadenersatzanspruch des Gläubigers muss vor der Konkurseröffnung entstanden sein. Auch Schadenersatzansprüche bedürfen für Zulassung oder Abweisung des Entscheids der Konkursverwaltung. Vor... weiterlesen
Positiv Geldforderungen aus nicht erfüllten Rechtsgeschäften In Geldforderungen umgewandelte Ansprüche aus nicht erfüllten Verträgen Vgl. SchKG 211 (Umwandlung von Forderungen) vgl. Vertrag im Konkurs Negativ... weiterlesen
Der Bestand der Forderung (= Vorhandensein einer Schuld des Gemeinschuldners) kann folgende Fragen aufwerfen: Konkursforderungen allgemein Schadenersatzforderungen Künftige Forderungen Bedingte Forderungen Fiduziarische Rechtsverhältnisse Zedierte Forderungen... weiterlesen
Gläubiger Bei der Gläubigerstellung sind folgende Besonderheiten zu berücksichtigen: Rechtsfähigkeit Nur rechtsfähige Personen können Forderungen erwerben Einfache Gesellschaften Träger von Rechten und Pflichten sind die... weiterlesen
Gesetzliche Grundlagen SchKG 237 SchKG 219 KOV 56 KOV 58 VZG 126 VZG 130c Formularaufbau In formaler Hinsicht ist der Kollokationsplan ein Tabellenformular folgenden Inhalts:... weiterlesen
Die Form des Kollokationsplans im weiteren Sinne (Kollokationsplan und ev. Bestandteil bildendes Lastenverzeichnis) umfasst: Grundlagen KOV 56 ff. Formular Verwendung des obligatorischen Formulars [vgl. KOV... weiterlesen
Die nachfolgenden Ausführungen betreffen insbesondere die Pläne im Konkurs und im Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung: Kollokationsplan Lastenverzeichnis, wenn ein Grundstück zur Masse gehört. Grundlagen zur Erstellungsfrist... weiterlesen
Zweck des Kollokationsplans gemäss Intention des Gesetzgebers soll darüber Auskunft geben, wie die jeweiligen Konkursforderungen bestandes-, betrags- und rangmässig im Verfahren behandelt werden. Weiterführende Informationen... weiterlesen
Nicht in den Kollokationsplan gehören: 1. Eigentumsansprachen Dritter vgl. ZGB 641 Abs. 2 vgl. KOV 45 2. Aussonderungsansprüche vgl. SchKG 201und SchKG 203 vgl. OR... weiterlesen
Kollokationspläne mit begrenztem Umfang und Inhalt gibt es in folgenden speziellen Zwangsvollstreckungsverfahren: Anschlusskonkurs (auch Partikularkonkurs, Minikonkurs, IPRG-Konkurs etc.) Rechtshilfeverfahren für die Liquidation von Vermögenswerten eines... weiterlesen
Kollokation = Zulassungsentscheid im Kollokationsverfahren / Bereinigung der Passivmasse (exkl. Massaverbindlichkeiten) Kollokationsplan = Tabelle, aufgrund der die Forderungen geordnet werden nach folgender Struktur festgesetzt werden... weiterlesen