Vorkaufsrechts-Dauer
Das Vorkaufsrecht beginnt mit dem Vertragsschluss und orientiert sich hinsichtlich der Gültigkeitsdauer an folgenden Begebenheiten: keine Abrede Gültigkeitsdauer = (maximal) 25 Jahre [vgl. OR 216a]... weiterlesen
Das Vorkaufsrecht beginnt mit dem Vertragsschluss und orientiert sich hinsichtlich der Gültigkeitsdauer an folgenden Begebenheiten: keine Abrede Gültigkeitsdauer = (maximal) 25 Jahre [vgl. OR 216a]... weiterlesen
Die Vertragsparteien können Nebenabreden (naturalia und accidentalia negotii) vereinbaren, wie: VKR-Dauer (Befristung des nicht vorzumerkenden Vorkaufsrechts) Entgelt für die VKR-Einräumung? Vormerkungsabrede Vorkaufsfall Bezeichnung zusätzlicher Vorkaufsfälle... weiterlesen
Essentialia negotii Als wesentliche Bestandteile des Vorkaufsrechts gelten: Vertragsparteien Vorkaufsobjekt Immobilien (Grundstücke) [vgl. BGE 81 II 506 f.] Liegenschaften ins Grundbuch aufgenommene selbständige und dauernde... weiterlesen
Hinsichtlich des Vorkaufsberechtigten besteht die Möglichkeit zur Gestaltung als: 1. Personalrecht (Personalvorkaufsrecht) Art Verknüpfung mit einer bestimmten Person Anzahl Vorkaufsberechtigte eine Person eine Mehrheit von... weiterlesen
Es gelten bei der Begründung eines Vorkaufsrechts unter Lebenden folgende Formerfordernisse: Vorkaufsrecht an Fahrnisgegenstand Kein Formzwang (Formfreiheit [vgl. OR 11]) Rat: Schriftformabrede Vorkaufsrecht an Grundstücken... weiterlesen
Der Vorkaufsvertrag ist an folgende Zustandekommens-Voraussetzungen gebunden: Übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien [vgl. OR 1 Abs. 1] Festlegung des Vorkaufsfalls und ev. Ausnahmen (Verkauf an... weiterlesen
Das Vorkaufsrecht kann entstehen: 1. Von Gesetzes wegen Miteigentums-Vorkaufsrecht [vgl. ZGB 682] Baurechts-Vorkaufsrecht [vgl. ZGB 682] Gesetzliches Vorkaufsrecht im landwirtschaftlichen Bodenrecht [ZGB 682, BGBB 42,... weiterlesen
Rechtsnatur Die Rechtsnatur des Vorkaufsrechts wird gleich durch mehrere Aspekte geprägt: Gestaltungsrecht, dessen Ausübung Rechte und Pflichten wie aus einem gewöhnlichen Kaufvertrag begründet [vgl. hiezu... weiterlesen
Begriff: Vorkaufsrecht Mit dem Vorkaufsrechtsvertrag gewährt der Vorkaufsverpflichtete dem Vorkaufsberechtigten die Befugnis, durch einseitige Willenserklärung eine Sache (zB Grundstück, Aktien etc.) zu erwerben, sofern die... weiterlesen
Einleitung Das Vorkaufsrecht ist das Gestaltungsrecht des Vorkaufsberechtigten für den Fall, dass der Vorkaufsverpflichtete eine Sache verkaufen will, diese vorberechtigt vor einem Dritten durch einseitige... weiterlesen
Kaufvertrag = öffentlich zu beurkundender Vertrag auf Eigentumsübertragung eines Grundstückes, enthaltend die ausformulierten objektiv- und subjektiv-wesentlichen Bedingungen sowie die Bedingungen, die für die Parteien conditio... weiterlesen
Vorkaufsrecht ZGB 681 ff. OR 216 ff. Kaufsrecht OR 216 ff. Rückkaufsrecht OR 216 ff. Form im Allgemeinen OR 216 Abs. 3 Form bei Grundstück... weiterlesen
Die Begrifflichkeiten können gegenüberstellend kurz wie folgt dargestellt werden: Vorkaufsrecht Recht des Vorkaufsberechtigten, während einer bestimmen Dauer zu einem bestimmten Preis und den verabredeten Weiteren... weiterlesen
Das Gesamteigentum ist in bei Vorliegen der Gesamthandtypen (Gütergemeinschaft, Erbengemeinschaft, Gemeinderschaft, einfache Gesellschaft, Kollektivgesellschaft und Kommanditgesellschaft) wenn nicht unabdingbar so doch aus Gründen der Einheitlichkeit... weiterlesen
Nebst der gerichtlichen Auseinandersetzung bestehen auch Situationen, wo eine Amtliche oder Zwangsvollstreckungsrechtliche Auseinandersetzung stattzufinden hat: Amtliche Auseinandersetzung Amtliche Liquidation [vgl. ZGB 593 ff.] Amtliche Liquidation... weiterlesen
Für die strittige Auseinandersetzung unter den Gemeinschaftern ist der Richter zuständig: Vorfragenentscheide für strittige Fragen unter den Gesellschaftern Entscheidung Teilungsfragen und richterliche Teilungsvornahme anstelle Behörde,... weiterlesen
Da die oberwähnte Auseinandersetzungsordnung [vgl. Rechtsgrundlage] grundsätzlich dispositiver Art ist, können die Parteien in der Auseinandersetzungsvereinbarung selbst von den Rechtsgrundlage-Prinzipien abweichen, durch eine: Abschluss eines... weiterlesen
Hinsichtlich der Berufung der Liquidatoren gelten folgende Perspektiven: eine oder mehrere Personen aus ihrer Mitte (Gesamteigentümer) aussenstehende Dritte zB einen Rechtsanwalt oder Treuhänder Liquidator sui... weiterlesen
In folgender Reihenfolge gelangen die massgebenden Liquidationsgrundlagen zum Einsatz: Liquidations-Klausel in der (ursprünglichen) Gesamthänder-Vereinbarung Liquidationsordnungs-Abrede nach Eintritt des Auflösungsgrundes Gesetzesbestimmung für das betreffende Gesamthandsverhältnis Analoge... weiterlesen
Einleitung Grundsätzlich hat die Auflösung des Gesamthandverhältnisses (Gütergemeinschaft, Erbengemeinschaft, Gemeinderschaft, einfache Gesellschaft, Kollektivgesellschaft und Kommanditgesellschaft) keine Wirkung auf die Aufhebung des Gesamthandverhältnisses: Die Gesamthänder bleiben... weiterlesen