VORKAUFSRECHT
Einleitung Das Vorkaufsrecht ist das Gestaltungsrecht des Vorkaufsberechtigten für den Fall, dass der Vorkaufsverpflichtete eine Sache verkaufen will, diese vorberechtigt vor einem Dritten durch einseitige... weiterlesen
Einleitung Das Vorkaufsrecht ist das Gestaltungsrecht des Vorkaufsberechtigten für den Fall, dass der Vorkaufsverpflichtete eine Sache verkaufen will, diese vorberechtigt vor einem Dritten durch einseitige... weiterlesen
Kaufvertrag = öffentlich zu beurkundender Vertrag auf Eigentumsübertragung eines Grundstückes, enthaltend die ausformulierten objektiv- und subjektiv-wesentlichen Bedingungen sowie die Bedingungen, die für die Parteien conditio... weiterlesen
Vorkaufsrecht ZGB 681 ff. OR 216 ff. Kaufsrecht OR 216 ff. Rückkaufsrecht OR 216 ff. Form im Allgemeinen OR 216 Abs. 3 Form bei Grundstück... weiterlesen
Die Begrifflichkeiten können gegenüberstellend kurz wie folgt dargestellt werden: Vorkaufsrecht Recht des Vorkaufsberechtigten, während einer bestimmen Dauer zu einem bestimmten Preis und den verabredeten Weiteren... weiterlesen
Das Gesamteigentum ist in bei Vorliegen der Gesamthandtypen (Gütergemeinschaft, Erbengemeinschaft, Gemeinderschaft, einfache Gesellschaft, Kollektivgesellschaft und Kommanditgesellschaft) wenn nicht unabdingbar so doch aus Gründen der Einheitlichkeit... weiterlesen
Nebst der gerichtlichen Auseinandersetzung bestehen auch Situationen, wo eine Amtliche oder Zwangsvollstreckungsrechtliche Auseinandersetzung stattzufinden hat: Amtliche Auseinandersetzung Amtliche Liquidation [vgl. ZGB 593 ff.] Amtliche Liquidation... weiterlesen
Für die strittige Auseinandersetzung unter den Gemeinschaftern ist der Richter zuständig: Vorfragenentscheide für strittige Fragen unter den Gesellschaftern Entscheidung Teilungsfragen und richterliche Teilungsvornahme anstelle Behörde,... weiterlesen
Da die oberwähnte Auseinandersetzungsordnung [vgl. Rechtsgrundlage] grundsätzlich dispositiver Art ist, können die Parteien in der Auseinandersetzungsvereinbarung selbst von den Rechtsgrundlage-Prinzipien abweichen, durch eine: Abschluss eines... weiterlesen
Hinsichtlich der Berufung der Liquidatoren gelten folgende Perspektiven: eine oder mehrere Personen aus ihrer Mitte (Gesamteigentümer) aussenstehende Dritte zB einen Rechtsanwalt oder Treuhänder Liquidator sui... weiterlesen
In folgender Reihenfolge gelangen die massgebenden Liquidationsgrundlagen zum Einsatz: Liquidations-Klausel in der (ursprünglichen) Gesamthänder-Vereinbarung Liquidationsordnungs-Abrede nach Eintritt des Auflösungsgrundes Gesetzesbestimmung für das betreffende Gesamthandsverhältnis Analoge... weiterlesen
Einleitung Grundsätzlich hat die Auflösung des Gesamthandverhältnisses (Gütergemeinschaft, Erbengemeinschaft, Gemeinderschaft, einfache Gesellschaft, Kollektivgesellschaft und Kommanditgesellschaft) keine Wirkung auf die Aufhebung des Gesamthandverhältnisses: Die Gesamthänder bleiben... weiterlesen
Für die Aufhebung von Gesamteigentum gelten folgende Grundsätze: Grundsatz: Kein Aufhebungsanspruch des Gesamteigentümers Im Gegensatz zum Miteigentümer [vgl. ZGB 650 Abs. 1] hat der Gesamteigentümer... weiterlesen
Einleitung Vorweg ist festzuhalten, dass bei der Begriffsverwendung „Anteil“ im Zusammenhang mit Gesamteigentum nicht eine verfügbare Rechtsposition gemeint sein kann, sondern der Liquidationsanteil am Erlös... weiterlesen
Bei der Verfügung über das Objekt ist der „Grundsatz der Gesamtverfügung“ zu beachten: Wenn keine anderslautende Regel bei der betreffenden Gesamthandgemeinschaft besteht, hat jeder einzelne... weiterlesen
Rechtssystem Scheidet ein Gesellschafter aus, wachsen bei ihm die Rechtspositionen ab (sog. „Abwachsung“ [Dekreszenz]) und wachsen bei den verbleibenden Gesellschaftern an (sog. „Anwachsung“ [Akreszenz]); theoretisch... weiterlesen
Die individuelle Rechtsausübung des einzelnen Gesamteigentümers ist ausgeschlossen. Nur die Gesamteigentümergemeinschaft und nicht der Einzelne sind zur Rechtsausübung legitimiert. Die individuelle Nutzung durch einen einzelnen... weiterlesen
Art und Zahl der Objekte, die im Gesamteigentum gehalten werden können, sind unlimitiert. Zum Gesamthandvermögen können gehören: Gesamteigentum an Grundstück Gesamteigentum an beschränkten dinglichen Rechten... weiterlesen
Träger Als Träger der Rechte und Pflichten einer Gesamthandschaften agiert jeder der mehreren Gesamthänder. Keine Vermögensfähigkeit Da der Gemeinschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt und nicht... weiterlesen
Einleitung Das Gesamthandprinzip setzt zwingend ein personenbezogenes Gesamthandverhältnis voraus: Personenrechtliche Gemeinschaft als Voraussetzung Numerus clausus der Gemeinschaftsverhältnisse Entstehung des Gesamthandverhältnisses Entstehungszeitpunkt des Gesamthandverhältnisses Weiterführende Informationen... weiterlesen
Für das Vorhandensein von Gesamteigentum werden folgende Merkmale vorausgesetzt: Persönliche Verbindung der Beteiligten Rechtsträger sind die einzelnen Beteiligten (Gesellschafter) Weiterführende Informationen Unterschiede Gesamteigentum / Miteigentum... weiterlesen