Genehmigung Kollokationsplan durch Gläubigerausschuss
Ist von den Konkursgläubigern ein Gläubigerausschuss (GA) ernannt, so bedarf der Kollokationsplan-Entwurf dessen Genehmigung: Gesetzliche Grundlagen SchKG 247 Abs. 3 KOV 64 Funktion Kontrollierende Funktion... weiterlesen