Nachträgliche Ergänzung des Kollokationsplans
Für „verspätete Konkurseingaben“ sind folgende Regeln zu beachten: Gesetzliche Grundlage SchKG 251 Anmeldefähigkeit Verspätete Forderungseingaben dürfen bis zum Konkursschluss eingereicht werden [vgl. SchKG 251 Abs.... weiterlesen