Anleger
Grundlage Art. 66 KAG: Ausgabe und Rücknahme von Anteilen 1 Die Fondsleitung und die SICAV müssen neue Anteile zuerst den bisherigen Anlegerinnen und Anlegern anbieten.... weiterlesen
Grundlage Art. 66 KAG: Ausgabe und Rücknahme von Anteilen 1 Die Fondsleitung und die SICAV müssen neue Anteile zuerst den bisherigen Anlegerinnen und Anlegern anbieten.... weiterlesen
Grundlage KAG 63 KAG 72 f. Zulässige Rechtsgeschäfte Verwahrung und Überwachung der Aktiven Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen Zahlstellenfunktion Überwachung von Gesetz und Fondsvertrag bzw.... weiterlesen
Grundlage KAG 63 Qualifikationen Mindestens ein, wenn nicht besser zwei VR- und GL-Mitglieder sollten über Ausbildungen und Erfahrungen in Immobilien besitzen. Haftung Die Organe haften... weiterlesen
Grundlage Art. 95 KKV: Publikationspflicht 1 Die Fondsleitung und die SICAV veröffentlichen den Verkehrswert des Fondsvermögens und den sich daraus ergebenden Inventarwert der Fondsanteile gleichzeitig... weiterlesen
Es gelten die allgemeinen Regeln des SICAV zum Prospekt: » PROSPEKT... weiterlesen
Der Immobilienfonds – unabhängig von der jeweiligen Rechtsnatur / Rechtsform – hat sich als Anlageklasse etabliert und bewährt. Weiterführende Informationen Broschüre der Swiss Funds Association... weiterlesen
Es gelten die Allgemeinen Prinzipien der „offenen kollektiven Kapitalanlage“: Kein jederzeitiges Rückgaberecht bei Immobilienfonds-Anteilen Rücknahmepflicht nur bei Einhaltung einer 12-monatigen Frist auf Ende des Rechnungsjahres... weiterlesen
Auch beim Immobilienfonds ist beim „Institutsträger“ zu unterscheiden zwischen: Schuldvertraglicher Ausgestaltung Vertraglicher Anlagefonds Gesellschaftsrechtlicher Ausgestaltung SICAV Weiterführende Informationen » Immobilien-Aktiengesellschaft » Immobilien-Anlagestiftung » Vertragliche Anlagefonds... weiterlesen
„Immobilienfonds sind offene kollektive Kapitalanlagen, die ihre Mittel in Immobilienwerten (sog. „Fondsimmobilien“) anlegen“ [KAG 58 / Legaldefinition]. Die Charakteristika sog. „kollektiven Immobilienanlage“ sind: Offene kollektive... weiterlesen
Der „Exkurs zum Immobilienfonds“ beschränkt sich so weit möglich auf die Besonderheiten des Immobilienfonds in der Form eines „SICAV“: Begriff Rechtsnatur / Rechtsform Open End-Prinzip... weiterlesen
Die SICAF ist eine auf die Zwecksetzung der kollektiven Kapitalanlage beschränkte Aktiengesellschaft (AG). Abgesehen von gewissen Anlegerschutz-Regeln ist weitgehend das klassische Aktienrecht auf diese Abart... weiterlesen
Die SICAV ist eine auf die Zwecksetzung der offenen kollektiven Kapitalanlage beschränkte Spezial-Rechtsform. Mit der Möglichkeit zu einem «variablen Kapital» ist sie für die Bedürfnisse... weiterlesen
Auch beim SICAF sind zum Schutze der Anleger bestimmte Aspekte zu beachten (kein Anspruch auf Vollständigkeit), wobei hier natürlich die Ausgangslage von besonderer konkreter Wichtigkeit... weiterlesen
Auch beim SICAV besteht für die Anleger ein Schutzbedürfnis. Dieses beschlägt folgende Aspekte: Aufklärungspflicht als Effektenhändler? Hinweispflicht auf allf. Interessenkonflikte aus Anlageberatung Beratung Treuepflicht aus... weiterlesen
Besteuerung des Rechtsträgers Die SICAF ist als Aktiengesellschaft (AG) eine juristische Person, auf die die Unternehmenssteuern anwendbar sind. – Die Besteuerung der SICAF folgt nicht... weiterlesen
Besteuerung des Rechtsträgers Die schweizerische SICAV ist eine spezialgesetzliche Rechtsform und damit weder eine Aktiengesellschaft (AG) noch eine Genossenschaft. Die SICAV ist ein gesellschaftsrechtlich strukturierter... weiterlesen
Auflösung Grundlage: OR 736 ff. Das KAG enthält keine Regeln zur Auflösung der SICAF. Gestützt auf KAG 112 sind daher die Auflösungsbestimmungen des Aktienrechts anwendbar... weiterlesen
Auflösung Grundlage KAG 96 KAG 97 KKV 116 Abs. 3 Subsidiäres Recht: Aktienrecht [vgl. KAG 97 Abs. 3] OR 739 ff. Auflösungsgründe Die SICAV oder... weiterlesen
Grundlage KAG 37 iVm OR 643 ff. und iVm OR 931a HRegV 43 HRegV 104 Eintragung der SICAV ins Handelsregister Die SICAV ist zur Eintragung... weiterlesen
Grundlage Art. 14 KAG: Bewilligungsvoraussetzungen 1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a. die für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen einen guten Ruf geniessen, Gewähr für eine... weiterlesen