Autoren: Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Einfache Gesellschaft
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NACHFOLGE

Dispositives Recht Die einfache Gesellschaft wird mit dem Tod eines Gesellschafters nach dispositivem Recht (OR 545 Abs. 1 Ziff. 2) aufgelöst. Gestaltungsmöglichkeit Im Gesellschaftsvertrag können... weiterlesen

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GESELLSCHAFTERWECHSEL

Die einfache Gesellschaft kennt von Gesetzes wegen grundsätzlich keinen Gesellschafterwechsel! Infolge des dispositiven Rechts können die Gesellschafter indessen eine solche Möglichkeit vorsehen bzw. vereinbaren: Klausel... weiterlesen

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Kein Handelsregistereintrag

Grundsatz Eine Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister ist nicht möglich. Entsprechend sind die Gesellschafter dazu weder berechtigt noch verpflichtet. Annahme einer Kollektivgesellschaft (KLG) Besteht die... weiterlesen

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Zweck

Zulässig ist jeder rechtlich erlaubte Zweck. Zwecksetzung Es dürfen mit der einfachen Gesellschaft verfolgt werden: wirtschaftliche Zwecke zB Halten und Verwalten von Immobilien (Immobilien kaufen)... weiterlesen

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Kein Sitz

Die einfache Gesellschaft hat keinen Sitz. – Es gibt bei einfachen Gesellschaften mit administrativ anspruchsvollerer und / oder umfangreicherer Tätigkeit einzig vielleicht einen Ort, an... weiterlesen

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Keine Firma

Grundsatz Die einfache Gesellschaft hat grundsätzlich keine Firma (Name). Der Geschäftsführer tritt auf: im Namen aller Gesellschafter oft wird in Verträgen zu den Gesellschafternamen ein... weiterlesen

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Gesellschaftsvertrag

Im Prinzip genügt die für die „vertragsmässige Verbindung“ mehrerer Personen die Einigung, einen bestimmten Zweck gemeinsam fördern zu wollen (vgl. OR 530 Abs. 1). Voraussetzungen... weiterlesen

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Vertragliche Errichtung

Folgende Aspekte sind bei der vertraglichen Errichtung der einfachen Gesellschaft zu beachten: Gesellschaftsvertrag Form Keine Firma Kein Sitz Zweck Kein Handelsregistereintrag... weiterlesen

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ENTSTEHUNG

Der Entstehungsprozess der einfachen Gesellschaft wird geprägt durch folgende Aspekte: Entstehung von Gesetzes wegen Vertragliche Errichtung Gesetzliche Grundlage Art. 530 OR A. Begriff 1 Gesellschaft ist... weiterlesen

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Haftung

Die Gesellschafter haften für Gesellschaftsschulden, die sie gemeinsam oder durch Stellvertretung eingegangen sind, persönlich und ausschliesslich primär unbeschränkt solidarisch Da der einfachen Gesellschaft keine eigene... weiterlesen

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Vertretung

Die Vertretungsbefugnis und –macht sind bei der einfachen Gesellschaft mangels eigener Rechtspersönlichkeit komplexer als erwartet: Vertretung durch alle Gesellschafter Vertretung durch geschäftsführenden Gesellschafter Vertretung durch... weiterlesen

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AUSSENVERHÄLTNIS

Das Aussenverhältnis der einfachen Gesellschaft wird insbesondere bestimmt durch folgende Elemente: Vertretung Haftung Gesetzliche Grundlage Vertretung: OR 543: Vertretung OR 544: Wirkung der Vertretung Haftung:... weiterlesen

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Gesellschaftsbeschlüsse

Die Gesellschafterbeschlüsse der einfachen Gesellschaft orientieren sich entweder nach den gesetzlichen oder vertraglichen Regeln: Nach Gesellschaftsvertrag Beschlussbedürftigkeit der Rechtshandlungen? Grundsatz siehe unten, nach Gesetz Festlegung... weiterlesen

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Geschäftsführung

Die Geschäftsführung betrifft das interne Recht (im Gegensatz zur externen Vertretung) aller Gesellschafter oder einzelner geschäftsführender Gesellschafter. 1. Geschäftsführungsrecht der Gesellschafter Grundsatz alle Gesellschafter (vgl.... weiterlesen