Erbengemeinschaft
Mehrere Erben bilden von Gesetzes wegen für das Vermögen des Erblassers eine Gemeinschaft zur gesamten Hand, eine sog. „Erbengemeinschaft“. Die Erben sind gemeinsam auf das... weiterlesen
Mehrere Erben bilden von Gesetzes wegen für das Vermögen des Erblassers eine Gemeinschaft zur gesamten Hand, eine sog. „Erbengemeinschaft“. Die Erben sind gemeinsam auf das... weiterlesen
Erbeinsetzung als Mittel der Begünstigung einer beliebigen (natürlichen oder juristischen) Person als Erben Eingesetzter Erbe = Mitglied der Erbengemeinschaft Eingesetzter Erbe haftet für die Erblasser-... weiterlesen
Begriff und Abgrenzung Mit der Ersatzerben-Einsetzung (ZGB 487) werden zwei Personen alternativ durch den Erblasser berufen, wobei der Zweitberufene (Ersatzerbe) die Erbquote oder das Nachlassvermögen... weiterlesen
Begriff und rechtliche Grundlage Bei der Nacherbschaft auf den Überrest handelt es sich um eine Nacherbschaft, bei welcher der Vorerbe keiner Werterhaltungspflicht unterliegt. D.h. der... weiterlesen
Die Einsetzung eines Vor- und Nacherben wird in den meisten Kantonen steuerrechtlich als zwei aufeinanderfolgende Erbfälle betrachtet und damit zwei Steuertatbestände angenommen. D.h. es wird... weiterlesen
Ketten-Nacherbschaften, d.h. eine Verpflichtung an den Nacherben zur Auslieferung der Erbschaft an eine weitere Person ist gemäss Gesetz untersagt (ZGB 488 II = zwingende Norm).... weiterlesen
Der pflichtteilsgeschützte Erbe muss sich nicht mit einer blossen Nacherbschaft, d.h. mit einer Anwartschaft auf ein späterer zufallendes Erbe, abfinden, sondern er hat Anspruch auf... weiterlesen
Der pflichtteilsgeschützte Erbe muss sich nicht mit einer Vorerbschaft (auflösend bedingtes Erbe) alleine abfinden, sondern er hat Anspruch auf uneingeschränkte und unbelastete Erbzuwendung im Umfang... weiterlesen
Auslieferungs-Art Die Auslieferung hat grundsätzlich in natura zu erfolgen (vgl. BGE 129 III 113). Auslieferungs-Zustand Die Gegenstände sind dem Nacherben in jenem Zustand zu übergeben,... weiterlesen
Als «Nacherbfall» wird der Erbschaftserwerb des Nacherben bezeichnet. Der Zeitpunkt des Nacherbfalls bestimmt sich primär nach der Anordnung in der Verfügung von Todes wegen (Testament... weiterlesen
Der Vorerbe haftet als Erbe für Erblasser- und Erbgangs-Schulden (ZGB 560 II; 603 I). Art. 560 ZGB, Abs. 2 A. Erwerb I. Erben 2 Mit Vorbehalt... weiterlesen
Der Vorerbe hat die Erbschaftsgegenstände analog eines Nutzniessers (ZGB 745 ff.) zu verwalten (umstritten). Die Kosten des gewöhnlichen Unterhalts trägt der Vorerbe selbst (ZGB 764... weiterlesen
Analog zum Nutzniesser hat der Vorerbe eine Werterhaltungspflicht, d.h. er darf die Erbschaftsgegenstände lediglich Nutzen und die Früchte daraus ziehen (z.B. Mietzinseinnahmen) (ZGB 768 II... weiterlesen
Der Eigentumserwerb des Vorerben an den Erbschaftsgegenständen ist auflösend bedingt. Dies bedeutet, dass dem Vorerben grundsätzlich Verfügungsfreiheit zukommt, welche jedoch beschränkt ist durch die Anwartschaft... weiterlesen
Bei der Vorerbschaft ist eine Erbschaftsverwaltung in folgenden Fällen anzuordnen: Trotz entsprechender Pflicht wird vom Vorerben bzw. Vorvermächtnisnehmer keine Sicherheit geleistet. Die vom Vorerben geleistete... weiterlesen
Die Auslieferung der Nachlassgegenstände an den Vorerben bzw. an den Vorvermächtnisnehmer erfolgt nur gegen Sicherstellung in der Höhe des Wertes der von der Nachverfügung erfassten... weiterlesen
Zweck und Vorraussetzungen der amtlichen Liquidation Folgende Personen können ein Interesse daran haben, dass sich Erbschaftsvermögen nicht mit persönlichen Vermögen der Erben vermischt, sondern die... weiterlesen
Die Behörde hat zwingend ein Inventar über die Nachlass-Aktiven und Nachlass-Passiven aufzunehmen (ZGB 490 I). Zweck ist die Festlegung des Auslieferungsanspruchs der Nacherben gegenüber dem... weiterlesen
Als «Voranfall» wird der Erbschaftserwerb des Vorerben bezeichnet. Der Vorerbe erhält die Erbschaft im Zeitpunkt des Todes des Erblassers (Universalsukzession).... weiterlesen
Hauptmotive für die Anordnung einer Nacherbeneinsetzung bzw. eines Nachvermächtnisses sind: Verhinderung einer Weitervererbung der Erbschaft bzw. Erbschaftsteile an die Erben des Vorerben bzw. Vorvermächtnisnehmers Verringerung... weiterlesen