Kostentragung
Die Kosten für die Erstellung des Inventars stellen Erbgangsschulden dar und erfolgen primär zulasten der Erbschaft, d.h. sämtlicher Erben (auch jene Erben, die kein Begehren... weiterlesen
Die Kosten für die Erstellung des Inventars stellen Erbgangsschulden dar und erfolgen primär zulasten der Erbschaft, d.h. sämtlicher Erben (auch jene Erben, die kein Begehren... weiterlesen
Die Einsichtsberechtigten haben während der Auflegungsfrist die Möglichkeit, Ergänzungen und Berichtigungen des Inventars zu verlangen (z.B. bei einer nicht inventarisierten, jedoch fristgerecht eingereichten Forderung).... weiterlesen
Berechtigte Personen, um das öffentliche Inventar während der Auflegungsfrist bei der Behörde einzusehen sind: Erben (insb. auch Nacherben) Vermächtnisnehmer Auflagebedachte Erblassergläubiger Erblasserschuldner weitere Anspruchsberechtigte (z.B.... weiterlesen
Begriff Inventarauflage Nach erfolgter Schliessung wird das Inventar bei der Behörde zur Einsicht aufgelegt. Zweck Inventarauflage Zweck der Auflegung ist die Information über die Vermögenslage... weiterlesen
Das Inventar wird nach Ablauf der Auskündungsfrist «geschlossen» (ZGB 584 I). Damit gemeint ist die Fertigstellung für die Auflegung des Inventars, was folgende Tätigkeiten beinhaltet:... weiterlesen
Begriff Gewisse Forderungen und Schulden hat die Behörde von sich aus, d.h. unabhängig von einem entsprechenden Begehren des Erblasser-Gläubigers bzw. Erblasser-Schuldners ins Inventar aufzunehmen. Von... weiterlesen
Das Gesetz sieht keine bestimmte Form für die Eingaben der Gläubiger und Schuldner vor. Die Anmeldung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Kantonalen Bestimmungen, die eine... weiterlesen
Anzumelden sind obligatorische Ansprüche (z.B. Werklohn) dingliche Ansprüche (z.B. Faustpfandrecht) Schulden Achtung Eine ziffernmässig genaue Angabe ist nicht notwendig, wenn eine solche Schwierigkeiten bereitet.... weiterlesen
Fristbeginn Die Frist beginnt am Erscheinungstag der ersten Publikation. Fristdauer Die Auskündungsfrist kann die kantonale Behörde nach Massgabe des kantonalen Rechts festlegen. Gemäss ZGB 582... weiterlesen
Begriff Die Inventarbehörde hat durch öffentliche Auskündung (Publikation) die Gläubiger und Schuldner des Erblassers aufzufordern, ihre Forderungen und Schulden anzumelden (ZGB 582 II). Inhalt des... weiterlesen
Auskunftspflicht Dritter Auf entsprechendes Verlangen der Behörde hin sind Dritte, auskunftspflichtig (ZGB 581 II), insbesondere: Vermögensverwalter Banken Beistand Auskunftspflicht der Erben Die Erben haben der... weiterlesen
Grundsatz Sämtliche Inventargegenstände (Aktiven und Passiven) sind einzeln mit einer amtlichen Verkehrswertschätzung zu versehen. Beizug von Sachverständigen Im Bedarfsfall sind für die Schätzung Sachverständige beizuziehen,... weiterlesen
Auf der Passivseite sind in das öffentliche Inventar sämtliche Schulden aufzunehmen, mithin: die Erblasserschulden Erbgangsschulden (ausgenommen Vermächtnisse) ... weiterlesen
Auf der Aktivseite sind in das öffentliche Inventar sämtliche Vermögenswerte aufzuführen, die sich im Zeitpunkt des Erbganges (ZGB 537 I) im Gewahrsam des Erblassers befanden... weiterlesen
Bei der Inventaraufnahme werden folgende Aspekte relevant: Erbschafts-Aktiven Erbschafts-Passiven Schätzwert Auskunftspflicht Rechnungsruf Auskündungsfrist Form der Anmeldung Inventarisierung von Amtes wegen Inventarschliessung... weiterlesen
Das Inventarbegehren eines oder mehreren Erben bewirkt die Inventarisierung des gesamten Nachlassvermögens, mithin auch der präsumtiven Anteile derjenigen Miterben, die keine Inventarisierung beantragt haben die... weiterlesen
Inhalt und Beweiskraft Die Behörde muss über das Begehren um Aufnahme eines öffentlichen Inventars Protokoll führen (ZGB 580 II i.V.m ZGB 570). Dieses schafft Beweis... weiterlesen
Als sog. Gestaltungserklärung muss das Begehren um Aufnahme eines öffentlichen Inventars unmissverständlich sein, d.h. der Ausschlagungswille muss klar zum Ausdruck kommen. Die Erklärung ist bedingungsfeindlich.... weiterlesen
Zuständige Behörde für die Entgegennahme des Begehrens um Aufnahme eines öffentlichen Inventars bestimmt sich nach der kantonalen Einführungsgesetzgebung.... weiterlesen
Das Gesetz schreibt die Form des Begehrens nicht vor. Das Begehren kann gestellt werden: schriftlich (Brief) mündlich (Telefon oder Vorsprechen bei der Behörde)... weiterlesen