Widerruf des Widerrufs
Ein Widerruf des Widerrufs ist möglich (vgl. BGE 101 II 211). Dies kann geschehen durch expliziten Widerruf des Widerrufs mittels eines neuen Testamentes (ZGB 509;... weiterlesen
Ein Widerruf des Widerrufs ist möglich (vgl. BGE 101 II 211). Dies kann geschehen durch expliziten Widerruf des Widerrufs mittels eines neuen Testamentes (ZGB 509;... weiterlesen
Übersicht: Widerruf-Formen Expliziter Testament-Widerruf Testament-Widerruf mittels Testament-Vernichtung Testament-Widerruf aufgrund später erstellten Testaments Expliziter Testament-Widerruf Ein Testament-Widerruf kann durch expliziten Widerruf eines früheren Testamentes mittels eines... weiterlesen
Mittels Testament erlässt der Erblasser Anordnungen über seinen Nachlass. Mögliche Inhalte sind insbesondere: Feststellungen Rechtswahl Erben-Einsetzung Vor- und Nacherben-Einsetzung Ersatzerben-Einsetzung Teilungsvorschriften (Bsp. „die Tochter erhält... weiterlesen
Übersicht Neues Testament (erstmaliges) Neues Testament (nicht erstmaliges)» Widerrufsklausel in den einleitenden Textstellen Testaments-Änderung Testaments-Nachtrag Neues Testament (erstmaliges) Das erstmalige Testament ist die erste Fassung... weiterlesen
Gesetzliche Grundlage ZGB 506: Mündliche Verfügung ZGB 507: Beurkundung ZGB 520a: Formmangel ZGB 508: Verlust der Gültigkeit Materielle Voraussetzungen Vorausgesetzt wird in materieller Hinsicht, dass... weiterlesen
Gesetzliche Grundlage Art. 505 ZGB 3. Eigenhändige Verfügung 1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von... weiterlesen
Begriff: Öffentliches Testament Das öffentliche Testament ist die Testamentserrichtung vor einer Urkundsperson und unter Mitwirkung zweier Zeugen (ZGB 499 ff.). Urkundsperson Die Zuständigkeit der Urkundsperson... weiterlesen
Es besteht ein numerus clausus zulässiger Testament-Errichtungsformen: » Öffentliches Testament (a) vom Testator selbst gelesen und unterzeichnet oder (b) dem Testator vorgelesen und von diesem... weiterlesen
Grundlage Schweizerisches Zivilgesetzbuch Art. 498-511 Gesetzestexte zum Testament Letztwillige Verfügungsformen Errichtung im Allgemeinen: Art. 498 ZGB: 1. Im Allgemeinen Errichtung: Öffentliche Verfügung Art. 499 ZGB:... weiterlesen
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Inhaltsverzeichnis der Kommentierung «Öffentliches Inventar»:... weiterlesen
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haften für unsorgfältige Mandatsführung persönlich. » OR 41 ff.: Entstehung durch unerlaubte Handlungen Anders als bei Fehlern der Konkursverwaltung oder des... weiterlesen
Die Entschädigung richtet sich nach Art. 46 Abs. 3 lit. a und b sowie Art. 47 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreitung und Konkurs (GebV... weiterlesen
Der Gläubigerausschuss untersteht der amtlichen Aufsicht, wobei die AB von Amtes wegen oder auf Beschwerde hin tätig wird. Die Beschlüsse des Gläubigerausschusses sind durch Beschwerde... weiterlesen
Der Gläubigerausschuss hat nur beschliessende und keine vollziehende Gewalt. Die auf seinen Anordnungen beruhenden, nach aussen wirkenden Verfügungen sind von der Konkursverwaltung zu treffen (BGE... weiterlesen
Elemente der inneren Organisation des Gläubigerausschusses Die interne Organisation zeichnet sich durch folgende Elemente aus: Freiheit der Gläubiger in der Bestimmung der Anzahl Mitglieder des... weiterlesen
Wählbar sind natürliche Personen Gläubiger(Gläubigereigenschaft sollte nicht zweifelhaft sein) Gläubigervertreter(ohne personelle Verbindung zum Gemeinschuldner). Nicht wählbar sind der Gemeinschuldner die Mitglieder der Konkursverwaltung der Liquidator... weiterlesen
Ein Gläubigerausschuss kann im ordentlichen Konkursverfahren gewählt werden. muss im Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung bestimmt werden (vgl. BGE 74 I 362 f.). Keinen Gläubigerausschuss gibt es... weiterlesen
Person Antrags-Berechtigung Fristbeginn Gesetzlicher Erbe Ja Kenntnis Tod * Testamentarisch eingesetzter Erbe Ja Amtliche Mitteilung der Testamenteröffnung * Erbvertraglich eingesetzter Erbe Ja Kenntnis Tod oder amtliche... weiterlesen
Das öffentliche Inventar dient zunächst als Informationsquelle über Umfang und Bestand der Erbschafts-Aktiven und -Passiven. Es dient sodann als Entscheidungsgrundlage für die Erklärung über Annahme... weiterlesen