Miteigentums-Merkmale
Bei Miteigentum sind – im Gegensatz zum Gesamteigentum – folgende Merkmale prägend: Keine zwingende persönliche Verbindung der Beteiligten Rechtsträger sind die einzelnen Miteigentümer, die untereinander... weiterlesen
Bei Miteigentum sind – im Gegensatz zum Gesamteigentum – folgende Merkmale prägend: Keine zwingende persönliche Verbindung der Beteiligten Rechtsträger sind die einzelnen Miteigentümer, die untereinander... weiterlesen
Von labilem Miteigentum wird gesprochen, wenn die aufbewahrende Bank berechtigt und verpflichtet ist, einem einzelnen Miteigentümer auf Verlangen die hinterlegten Wertgegenstände (Wertpapiere, Edelmetalle oder anderes),... weiterlesen
Das modifizierte Miteigentum ist dann gegeben, wenn in Abweichung von der (dispositiven) gesetzlichen Ordnung ein Verwalter die faktische Verbindung der rechtlich miteinander verbundenen Miteigentümer übernimmt:... weiterlesen
Beim unselbständigen Miteigentum ist jeder Anteil an der Miteigentums-Liegenschaft (oft bezeichnet als „Anmerkungsparzelle“) mit einem anderen Grundstück (Hauptgrundstück, auch „herrschendes Grundstück“) untrennbar verbunden (= Subjektiv-dingliches... weiterlesen
Von qualifiziertem Miteigentum wird beim Stockwerkeigentum [vgl. ZGB 712a ff.] gesprochen. Es definiert sich durch folgende Merkmale: Verbindung eines untrennbaren Sonderrechts mit dem Miteigentumsanteil Sonderrecht... weiterlesen
Gewöhnliches Miteigentum Das sog. gewöhnliche Miteigentum [vgl. ZGB 646 ff.] erstreckt sich auf die ganze Sache bzw. das ganze Grundstück. Jeder Miteigentümer ist an der... weiterlesen
Einleitung Folgende Miteigentums-Arten sind verfügbar: Gewöhnliches (selbständiges) Miteigentum Qualifiziertes Miteigentum Unselbständiges Miteigentum Modifiziertes Miteigentum Labiles Miteigentum Weiterführende Informationen Unterschiede Miteigentum / Gesamteigentum... weiterlesen
Grundstücks-Miteigentum Für die Verbreitung von Miteigentum sind keine statistischen Daten erhältlich. Um sich ein Bild für die Bedeutung des Miteigentums machen zu können, ist es... weiterlesen
Gemeinschaftliches Eigentum mehrerer Personen „nach Bruchteilen“, ohne ausgeschiedenen Anteil an der Sache oder am Grundstück Weiterführende Informationen Unterschiede Miteigentum / Gesamteigentum... weiterlesen
Alleineigentum = Eigentum an einer Sache oder an einem Grundstück, welches nur einer Person zusteht Miteigentum = Mehrere Gesamthänder halten ohne persönliche Gebundenheit der Beteiligten... weiterlesen
Gesetzliche Grundlagen des Miteigentums ZGB 646 bis ZGB 651a: Art. 646 ZGB C. Gemeinschaftliches Eigentum I. Miteigentum 1. Verhältnis der Miteigentümer 1 Haben mehrere Personen... weiterlesen
Sowohl Miteigentümer als auch Gesamteigentümer bilden zusammen eine Rechtsgemeinschaft. Miteigentum Das Miteigentumsverhältnis kann sich als sachenrechtliches Institut nur auf Eigentum und Besitz der Gemeinschaftssache beziehen.... weiterlesen
Sachenrechtliche Miteigentumsvermutung Für den Erwerb von gemeinschaftlichem Eigentum ist ganz wesentlich, dass der Gesetzgeber mangels Publizität und Transparenz bei den Gesamthandschaften davon ausgeht, nicht jedermann... weiterlesen
Unterschiede von Miteigentum und Gesamteigentum Gegenstand Miteigentum Gesamteigentum Rechtsbeziehungen unter den Gesamthändern Keine persönliche Gebundenheit der Miteigentümer Persönliches Gemeinschaftsverhältnis (Gemeinschaft „zur gesamten Hand“) ZGB 646... weiterlesen
Merkmale des gemeinschaftlichen Eigentums ein Objekt mehrere Personen gleichwertige und ungeteilte Rechtszuständigkeit am Objekt Weiterführende Informationen Gesamteigentum Typen des gemeinschaftlichen Eigentums Gesamteigentum im weiteren Sinne... weiterlesen
Das Gemeinschaftliche Eigentum wird anhand folgender Agenda erläutert: Merkmale und Typen des gemeinschaftlichen Eigentums Unterschiede von Miteigentum / Gesamteigentum Schema gemeinschaftliches Eigentum Miteigentums-Vermutung Rechtsgemeinschaft der gemeinschaftlichen Eigentümer... weiterlesen
AEBI-MÜLLER REGINA E., Minderheitenschutz in der Stockwerkeigentümergemeinschaft, in: Aebi-Müller Regina E. et al. (Hrsg.), Luzerner Tag des Stockwerkeigentums 2011, Bern 2011, S. 19 ff. AMONN... weiterlesen
Alleineigentum = Eigentum an einer Sache oder an einem Grundstück, welches nur einer Person zusteht Miteigentum = Mehrere Gesamthänder halten ohne persönliche Gebundenheit der Beteiligten... weiterlesen
Gesetzliche Grundlagen des Gesamteigentums ZGB 652 – ZGB 654a: Art. 652 ZGB II. Gesamteigentum 1. Voraussetzung Haben mehrere Personen, die durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag zu... weiterlesen
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