Zahlung in gutem Glauben (OR 167)
Definition Zahlung in gutem Glauben = Zahlung in Unkenntnis der Zession an den ursprünglichen Gläubiger befreit den Schuldner gültig von seiner Schuldpflicht Kettenzession / Mehrfachzession... weiterlesen
Definition Zahlung in gutem Glauben = Zahlung in Unkenntnis der Zession an den ursprünglichen Gläubiger befreit den Schuldner gültig von seiner Schuldpflicht Kettenzession / Mehrfachzession... weiterlesen
Einleitung Gesetzliche Grundlagen Art. 167 OR II. Wirkung der Abtretung 1. Stellung des Schuldners a. Zahlung in gutem Glauben Wenn der Schuldner, bevor ihm der... weiterlesen
Grundlagen Art. 167 OR II. Wirkung der Abtretung 1. Stellung des Schuldners a. Zahlung in gutem Glauben Wenn der Schuldner, bevor ihm der Abtretende oder... weiterlesen
Grundlagen Art. 170 OR Abs. 1 und 3 2. Übergang der Vorzugs- und Nebenrechte, Urkunden und Beweismittel 1 Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte... weiterlesen
Grundlage Art. 164 OR A. Abtretung von Forderungen I. Erfordernisse 1. Freiwillige Abtretung a. Zulässigkeit 1 Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung... weiterlesen
Zur Blankozession ist zu bemerken: Definition Blankozession = Forderungsabtretung ohne Angabe eines Zessionars Zulässigkeit Nach herrschender Lehre ist die Blankozession grundsätzlich zulässig Umstritten ist jedoch,... weiterlesen
Dem Verpflichtungsgeschäft (auch: pactum de cedendo) kommt bei der Abtretung eine wenn auch mindere Bedeutung zu: Verpflichtung des bisherigen Gläubigers (Zedent), die Forderung dem neuen... weiterlesen
Das Verfügungsgeschäft basiert auf dem Verfügungsvertrag (Zession oder Abtretung). Für den Verfügungsvertrag gilt: Anwendbarkeit der Allgemeinen Regeln des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) OR 1 ff. Willenserklärung... weiterlesen
Einleitung Beim Verfügungsvertrag sind folgende Elemente zu beachten: Verfügungsgeschäft Verpflichtungsgeschäft Blankozession... weiterlesen
Einleitung Bei der Verfügungsmacht gibt es zu folgenden Themen einen Erläuterungsbedarf: Verfügungsrecht Mehrfachzession Gutgläubiger Forderungserwerb vom Nichtberechtigten Verfügungsrecht Der Zedent muss wie bei jedem andern... weiterlesen
Die Globalzession ist die gebräuchlichste Abtretungsart. Sie weist verschiedene Rechtsunsicherheiten für Kreditgeber (Zessionar) und Schuldner (Zedent) auf. Alle diese Unwägbarkeiten betreffen die „Abtretbarkeit“. Ohne Anspruch... weiterlesen
Die grundsätzliche Abtretbarkeit vorausgesetzt, können künftige Forderungen gültig abgetreten werden (= Vorausabtretung) Definition Künftige Forderungen = Forderungen, die im Abtretungszeitpunkt noch nicht fällig sind, von... weiterlesen
Die Folgen einer unerlaubten Forderungsabtretung sind: Grundsatz Ungültigkeit der Forderungsabtretung Zedent bleibt Gläubiger auch kein Forderungsübergang an gutgläubigen Zessionaren Ausnahme Schriftliches Schuldbekenntnis ohne Abtretungsverbots-Klausel Gutgläubiger... weiterlesen
Vom freien Abtretungsrecht bestehen in folgenden Fällen Ausnahmen: Gesetz Gesetzliches Zessionsverbote Anwendungsfälle Entlehneranspruch auf Benutzung der Sache (OR 306 Abs. 2) Arbeitnehmeranspruch aus dem Arbeitsverhältnis... weiterlesen
Sofern und soweit weder Gesetz, Vertrag, noch die Natur des Rechtsverhältnisses die Abtretbarkeit ausschliessen oder beschränken, gilt die freie Abtretbarkeit... weiterlesen
Einleitung Eine Abtretung setzt die Abtretungsfähigkeit voraus. Dabei ist folgendes zu beachten: Grundsatz: Freies Abtretungsrecht Ausnahme: Abtretungsverbote Verstoss gegen Abtretungsverbot Künftige Forderungen Abtretung durch Globalzession... weiterlesen
Folgende Rechtsverhältnisse sind u.E. nicht abtretbar: Gestaltungsrechte Ob Gestaltungsrechte abtretungsfähig sind, ist umstritten. Gestaltungsrechte berechtigen eine Person mittels Willenserklärung zur Begründung, Aenderung oder Aufhebung eines... weiterlesen
Abtretungsfähig sind: gegenwärtige und künftige Forderungen noch nicht fällige Forderungen bestrittene Forderungen Forderungen aus ein- oder zweiseitigen Verträgen Forderungen aus unerlaubten Handlungen (OR 41 ff.)... weiterlesen
Einleitung Grundsätzlich können alle dem Gläubiger zustehenden Forderungen Gegenstand einer Abtretung bilden (OR 164). Zulässig ist bei teilbaren (Geld-) Forderungen die Teilzession. Folgende Punkte bedürfen... weiterlesen
Die Gültigkeit einer Abtretung hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab: Forderung als Abtretungsgegenstand Abtretbarkeit Verfügungsmacht Verfügungsvertrag » Weiterführende Informationen zu Voraussetzungen Zession... weiterlesen