Sie befinden sich: Home » Rechtsgebiete » Überblick: Zession » Wirkungen Zessionar / Schuldner » Verrechnungsforderung (OR 169 Abs. 2)
Grundsatz
- Verrechnungsforderung muss vor der abgetretenen Forderung fällig sein (OR 169 Abs. 2)
Einzelfälle
- Der Schuldner kann die Verrechnungseinrede nicht erheben, solange seine Verrechnungsforderung nicht fällig ist
- Eine Verrechnung ist nur möglich, wenn die Verrechnungsforderung vor der abgetretenen Forderung fällig wird (vgl. OR 169 Abs. 2)
- Der Schuldner kann nach Abtretung der Hauptforderung eine Verrechnungsforderung erwerben und diese verrechnen, sofern diese vor der abgetretenen Forderung fällig wird (vgl. OR 167 und OR 169 Abs. 1)
Das könnte Sie auch noch interessieren: