Autoren: Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Architektenrecht
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Interessenlagen

Die praktische Bedeutung der Architektenvollmacht ist für die am Bau Beteiligten von unterschiedlichem Interesse: Bauherr Entscheidend, inwieweit der Architekt für ihn rechtlich bindende Erklärungen abgeben... weiterlesen

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Verbreitung / Bedeutung

Es wird in der Praxis verbreitet angenommen, der Architekt handle mit Vollmacht; oft besteht diese nicht, der Bauherr genehmigt die Handlungen des Architekten aber stillschweigend... weiterlesen

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Grundlagen

OR 32 ff. Individuelle Vollmachtserteilung (schriftlich, ausdrücklich, stillschweigend oder konkludent) OR 396 Abs. 2 Vollmachtserteilung via Grundverhältnis (Auftrag oder Werkvertrag/umstritten), in dem die Ermächtigung zur... weiterlesen

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Begriff

Die Architektenvollmacht bestimmt, ob und inwieweit der Architekt für den Bauherrn bindende Erklärungen abgeben darf. Im Zentrum steht natürlich auch hier das Handeln (des Architekten)... weiterlesen

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STEUERN

Ordentliche Steuern Bei der ordentlichen Besteuerung wird je nach Organisationsform des Architekten (Planers) unterschieden in: Einzelfirma Besteuerung des Inhaber der Einzelfirma als Selbständigerwerbender (Einkommens- und... weiterlesen

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INTERNATIONALES RECHT (IPR)

Architekten-, Ingenieur und Generalplanerverträge unterstehen dem Rechte des Staates, in welchem der Architekt, Ingenieur oder Generalplaner seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Niederlassung hat (vgl. IPRG... weiterlesen

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GENERALPLANERVERTRAG

Mit dem „GENERALPLANERVERTRAG“ übernimmt ein interdisziplinär, aus Architekten, Bauingenieuren, Fachplanern und anderen Spezialisten zusammengesetztes Generalplaner-Team (Planergemeinschaft) funktionenübergreifend sämtliche Projektierungs-, Planungs- und Überwachungsarbeiten für ein bestimmtes... weiterlesen

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BAUINGENIEURVERTRAG

Die Ausführungen unter dem Titel „ARCHITEKTENVERTRAG“ hat zum grossen Teil auch Gültigkeit für den „BAUINGENIEURVERTRAG“. Obwohl die Tätigkeitsbereiche der beiden Berufe teilweise voneinander abweichen, sind... weiterlesen

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Verjährung

Auch bei der Verjährung ist zu differenzieren in: Auftragsbezogenheit des Architektenvertrages (Planervertrag) Verjährung Werkvertragsbezogenheit Erfüllungsverjährung   » Weiterführende Informationen unter Rechtsnatur Weiterführende Informationen Verjährung... weiterlesen

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Erlöschen

Es gibt nebst des Widerrufs bzw. Kündigung noch folgende weiteren Beendigungstatbestände, die sich v.a. das Auftragsrecht beziehen: Auflösung Erlöschen – Auflösung Weiterbestand Erlöschen – Weiterbestand... weiterlesen

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Widerruf / Kündigung

Vereinbarte Aufhebung Die vereinbarte Aufhebung ist nichts anderes als die gleichzeitige beiderseitige Vertragskündigung, die jedoch in diesem Sinne nur ex nunc, d.h. von nun an... weiterlesen

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Erfüllung

Einfach ist die ordentliche Beendigung durch Erfüllung des Architekturvertrages (Planervertrag). Mit der Erfüllung erlischt der Planervertrag selber. Weiterführende Informationen Auftrags Beendigung – Erfüllung... weiterlesen

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Auftrags-Beendigung

Einleitung Unproblematische ist die Vertragsbeendigung durch (mängelfreie) Vertragserfüllung. Bei der vorzeitigen Vertragsbeendigung schlägt wieder der Dogmenstreit durch, ob Auftragsrecht oder Werkvertragsrecht anwendbar ist. Die wirtschaftlichen... weiterlesen

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Vertragsänderung

Auch beim Architektenvertrag (Planervertrag) gilt das Prinzip, dass Verträge zu halten sind (pacta sunt servanda): Grundsatz Keine Vertragsänderung ohne Zustimmung beider Parteien Bauherr und Architekt... weiterlesen

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Exkurs: Lauterkeitsrecht

Das Lauterkeitsrecht kann bei (Zweck-)Bauten, die keinen Urheberrechtsschutz geniessen, trotzdem greifen: Grundsatz Es darf frei kopiert werden Ausnahme Kopien oder Nachahmungen gelten dann als verboten,... weiterlesen

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Exkurs: Markenrecht

Auch das Markenrecht kann dem Architekten (Planer) als Kennzeichnung seines Arbeitsergebnisses dienen: Grundsätzliches Schutzvarianten Grundsätzlich ist das Wort, ein Schriftzug, ein Bild oder die Formgebung... weiterlesen

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Exkurs: Designrecht

Der Designschutz von Architektur ist dort denkbar, wo der Baute ein hoher Wiedererkennungswert zukommt. Voraussetzungen sind Neuheit und Eigenart (DesG 2). Eine Eigenartigkeit begründen vor... weiterlesen