Die Aufbewahrung des eigenhändig errichteten Vorsorgeauftrags kann erfolgen durch:
- Auftraggeber
- Beauftragten
- Dritten
- Zuständige KESB
- soweit das kantonale Recht die Möglichkeit vorsieht (vgl. u. Tabelle)
Kanton | Hinterlegung des Vorsorgeauftrags bei der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde |
---|---|
Aargau | Bezirksgericht (Familiengericht), EG ZGB 60a |
Basel-Stadt | Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), KESG 10a Abs. 3 |
Glarus | Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), EG ZGB 104a Abs. 4 |
Uri | Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Art. 4 Abs. 1 Reglement
zum Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts |
Zürich | Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), EG KESR 75 |
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