Im Gegensatz zum Kaufvertrag handelt es sich bei der Schenkung nicht um einen gegenseitig, sondern um einen einseitig verpflichtenden Schuldvertrag. Die Schenkung beinhaltet einen Vertrag, wonach der Schenker dem Beschenkten ohne vorbestandenen rechtlichen Anlass – aus reiner Begünstigungsabsicht – unentgeltlich, d.h. ohne Gegenleistung, eine Sache, Leistung, Forderung oder einen Schulderlass zuwendet.
Literatur
- MAISSEN SANDRA, Der Schenkungsvertrag im Schweizerischen Recht, Diss. Freiburg 1996, 190 S.
- Müller-Chen Markus / Huguenin Claire, Vertragsverhältnisse Teil 1: Innominatkontrakte, Kauf, Tausch, Schenkung, Miete, Leihe; Art. 184-318 OR, Zürich, 2016, S. 306 ff.