Familie, Ehe, Konkubinat, Partnerschaft, Kindsrecht, Kinds- und Erwachsenenschutz
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EHJKVE.
H.
J.
K.
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Familienrecht
Das Familienrecht, geregelt in den ZGB 90 bis ZGB 456, ist unterteilt in das Eherecht, eingetragene Partnerschaft, das Verwandtschaftsrecht und das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Ehe
Das Eherecht normiert die Eheschliessung, Allgemeine Wirkungen der Ehe, das Ehegüterrecht und die Ehescheidung, einschliesslich güterrechtlicher Auseinandersetzung, Vorsorgeausgleich und Unterhalt
Konkubinat
Das Konkubinat ist eine nicht gesetzlich geregelte Lebensgemeinschaft, bei der man die Ehe-Vor- und -Nachteile abzuwägen hat, mit Vorteil in einem Konkubinatsvertrag das Zusammenleben selber normiert und festhält, wer die Wohnung mietet oder kauft, „wem was gehört“ und alle Elemente, die der Gesetzgeber für Ehepartner gesetzlich regelt, individuell klärt bzw. sicherstellt (Arbeit für den Partner, Vorsorge für den Fall der Krankheit oder des Unfalls des Lebenspartners, Nachlassplanung (Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag (ev. Erbverzicht der Eltern beider Partner), unter Berücksichtigung der Erbschafts- und Schenkungssteuern), gemeinsame Kinder, Namensgebung, Kinderunterhaltsvereinbarung und Besuchsrecht, gemeinsame elterliche Sorge, Partnerwegzug (ins Ausland), Trennung (Auflösung des Konkubinats) uam.
Partnerschaft
Gleichgeschlechtliche Paare haben unter dem Begriff „eingetragene Partnerschaft“ einen Zivilstand, mit welchem Sie ihre Partnerschaft im Zivilstandsregister eintragen lassen können und für ihre Lebens- und Rechtsbereiche gleiche oder ähnliche Rechte und Pflichten wie verheiratete Paare begründen können.
Verwandtschaftsrecht / Kindesrecht
Im Verwandtschaftsverhältnis bzw. Kindesrecht werden die Entstehung und die Wirkungen des Kindesverhältnisses, einschliesslich des Vorsorgeausgleichs und des Kindesunterhaltsrechts (Betreuungsunterhalt) sowie die zentralen Fragen der elterlichen Sorge und Obhut geregelt; abgerundet wird das Verwandtschaftsrecht durch die Grundlagen der Unterstützungspflicht, der Hausgewalt und des Familienvermögens
Kinds- und Erwachsenenschutz
Der Kindes- und Erwachsenenschutz hat das Wohl und den Schutz von hilfsbedürftigen Personen zu gewährleisten.
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