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Ehevertrag

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Übersicht zum Ehevertrag

Rechtsgebiet:
Ehevertrag
Stichworte:
Ehevertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Mittels Ehevertrag können Eheleute bzw. Brautleute vor oder nach der Eheschliessung bzw. zu einem beliebigen Zeitpunkt während der Ehe im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten und Schranken ehegüterrechtliche Vereinbarungen treffen.

Begriffe

Wichtige Begriffe im Zusammenhang mit dem Ehevertragsrecht sind:

Güterstände des Schweizerischen Eherechts

Das Schweizerische Eherecht kennt folgende Güterstände und Güterstands-Unterarten:

Ehevertrags-Arten

Es sind folgende drei Ehevertrags-Arten zu unterscheiden.

Mögliche Vertragsinhalte

Die Vertragsinhalte richten sich nach der Ehevertragsart. Es sind (innerhalb einer Ehevertragsart) kumulative Anordnungen möglich.

  • Beim Errungenschaftsbeteiligungs-Ehevertrag
    • Eigengut-Zuweisung
    • Eigengut-Inventar / Güterrechtliches Inventar
    • Bestimmung der Vorschlagsbeteiligung
    • Güterrechtliche Teilungsregeln
    • Zuteilung von ehelicher Wohnung und Hausrat
    • Änderung des Mehrwertanteils
  • Beim Gütergemeinschafts-Ehevertrag
    • Bestimmung der Gütergemeinschaftsart
    • Inventar / Güterrechtliches Inventar
    • Bestimmung der Gesamtgutanteile
    • Güterrechtliche Teilungsregeln
    • Zuteilung von Wohnung und Hausrat
    • Änderung des Mehrwertanteils
  • Beim Gütertrennungs-Ehevertrag
    • Gütertrennungsanordnung
    • Inventar / Güterrechtliches Inventar

Güterstands-Erstbegründung und -Wechsel

Brautleute begründen mit einem Ehevertrag stets ihren ersten ehelichen Güterstand. Dasselbe gilt in der Regel für Eheleute, die kurz nach Eheschliessung einen Ehevertrag schliessen. Wird dagegen während der Ehe ein Ehevertrag geschlossen, so ist damit oftmals ein Güterstandswechsel verbunden. Zentral ist sodann der erste eheliche Wohnsitz:

Verfahrensfragen

Im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Ehevertrages wie auch der Wirkungen eines solchen und insbesondere der Auflösung des Güterstandes gestützt auf die ehevertraglich vereinbarten Parametern, sind verschiedene Verfahren zu unterscheiden:

Internationale Verhältnisse

Zu beachten sind stets auch allfällige internationale Sachverhalte, insbesondere eine ausländische Staatsangehörigkeit eines oder beider Ehegatten; eine solche kann zu einem grössen Handlungsspielraum führen.

Gläubigerschutz

Bei der Begründung oder beim Wechsel eines Güterstandes wie auch bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung sieht das Ehegüterrecht einen besonderen Schutz der bisherigen Gläubiger eines Ehegatten vor.

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