Mittels Ehevertrag können Eheleute bzw. Brautleute vor oder nach der Eheschliessung bzw. zu einem beliebigen Zeitpunkt während der Ehe im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten und Schranken ehegüterrechtliche Vereinbarungen treffen.
Begriffe
Wichtige Begriffe im Zusammenhang mit dem Ehevertragsrecht sind:
- Errungenschaftsbeteiligung
- Gütergemeinschaft
- Gütertrennung
- Ordentlicher Güterstand
- Ausserordentlicher Güterstand
- Prinzip der Typenfixierung
- Prinzip der Typengebundenheit
- Meistbegünstigungs-Ehevertrag
- Überlebensklausel
- Massenumteilung
- Erster ehelicher Wohnsitz
- Eigengutunternehmen
- Patchwork- oder Rekombinationsfamilie
Güterstände des Schweizerischen Eherechts
Das Schweizerische Eherecht kennt folgende Güterstände und Güterstands-Unterarten:
- Errungenschaftsbeteiligung
- Gütergemeinschaft
- Allgemeine Gütergemeinschaft
- Errungenschaftsgemeinschaft
- Ausschlussgemeinschaft
- Gütertrennung
Ehevertrags-Arten
Es sind folgende drei Ehevertrags-Arten zu unterscheiden.
Mögliche Vertragsinhalte
Die Vertragsinhalte richten sich nach der Ehevertragsart. Es sind (innerhalb einer Ehevertragsart) kumulative Anordnungen möglich.
- Beim Errungenschaftsbeteiligungs-Ehevertrag
- Eigengut-Zuweisung
- Eigengut-Inventar / Güterrechtliches Inventar
- Bestimmung der Vorschlagsbeteiligung
- Güterrechtliche Teilungsregeln
- Zuteilung von ehelicher Wohnung und Hausrat
- Änderung des Mehrwertanteils
- Beim Gütergemeinschafts-Ehevertrag
- Bestimmung der Gütergemeinschaftsart
- Inventar / Güterrechtliches Inventar
- Bestimmung der Gesamtgutanteile
- Güterrechtliche Teilungsregeln
- Zuteilung von Wohnung und Hausrat
- Änderung des Mehrwertanteils
- Beim Gütertrennungs-Ehevertrag
- Gütertrennungsanordnung
- Inventar / Güterrechtliches Inventar
Güterstands-Erstbegründung und -Wechsel
Brautleute begründen mit einem Ehevertrag stets ihren ersten ehelichen Güterstand. Dasselbe gilt in der Regel für Eheleute, die kurz nach Eheschliessung einen Ehevertrag schliessen. Wird dagegen während der Ehe ein Ehevertrag geschlossen, so ist damit oftmals ein Güterstandswechsel verbunden. Zentral ist sodann der erste eheliche Wohnsitz:
- Brautleute: Güterstandserstbegründung
- Eheleute
- Ehevertrag bei Errungenschaftsbeteiligung
- Ehevertrag bei Gütergemeinschaft
- Ehevertrag bei Gütertrennung
- Exkurs: Altrechtliche Güterstände
Verfahrensfragen
Im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Ehevertrages wie auch der Wirkungen eines solchen und insbesondere der Auflösung des Güterstandes gestützt auf die ehevertraglich vereinbarten Parametern, sind verschiedene Verfahren zu unterscheiden:
- Verfahren der Güterstands- und Ehevertrags-Evaluation
- Verfahren der öffentlichen Beurkundung
- Verfahren der güterrechtlichen Auseinandersetzung
- Verfahren der Durchsetzung des güterrechtlichen Anspruchs
Internationale Verhältnisse
Zu beachten sind stets auch allfällige internationale Sachverhalte, insbesondere eine ausländische Staatsangehörigkeit eines oder beider Ehegatten; eine solche kann zu einem grössen Handlungsspielraum führen.
Gläubigerschutz
Bei der Begründung oder beim Wechsel eines Güterstandes wie auch bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung sieht das Ehegüterrecht einen besonderen Schutz der bisherigen Gläubiger eines Ehegatten vor.
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