Beitragspflicht
Versicherte Personen sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (AHVG 3 I).
Der Arbeitgeber hingegen ist verpflichtet (AHVG 14 I),
- die Arbeitnehmerbeiträge bei der Lohnzahlung vom Einkommen in Abzug zu bringen und
- diese zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch an die Ausgleichskasse zu entrichten.
Arbeitgeber als Erfüllungsvertreter
Obwohl der Arbeitnehmer Schuldner seines Beitragteils (Arbeitnehmerbeitrag) ist, richtet sich die Beitragsforderung allein gegen den Arbeitgeber.
Ausnahmen
Von der Beitragspflicht sind befreit (AHVG 3 II):
- erwerbstätige Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben
- mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben
Beitragshöhe
Der Arbeitnehmerbeitrag beträgt wie der Arbeitgeberbeitrag 4,2 Prozent des Arbeitsentgeltes.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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