LAWINFO

AHV-Haftung

QR Code

Schaden

Rechtsgebiet:
AHV-Haftung
Stichworte:
AHV-Haftung / AHVG 52
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

AHVG 52-Schadensbegriff

Ein Schaden gemäss AHVG 52 liegt vor, wenn der Ausgleichkasse zustehende AHV-Beiträge entgehen, d.h. nicht mehr erhoben werden können.

Zeitpunkt Schadenseintritt

Der Schaden entsteht

  • nicht bereits mit Fälligkeit der AHV-Beiträge sondern
  • im Zeitpunkt, in dem anzunehmen ist, dass sie nicht mehr erhoben werden können aufgrund:
    • Verwirkung (rechtlicher Grund)
    • Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (tatsächlicher Grund)

Achtung:
Beitragsforderung ≠ Schadenersatzforderung; sondern Umwandlung der Beitrags- in eine Schadenersatzforderung.

Schadenseintritt aufgrund Verwirkung

Eine Beitragsforderung verwirkt, wenn sie nicht

  • innerhalb von 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahren, für welche sie besteht,
  • durch Verfügung geltend gemacht wird (AHVG 16 I).

Schadenseintritt aufgrund Zahlungsunfähigkeit

Bei natürlichen Personen wird Zahlungsunfähigkeit angenommen bei

  • Vorliegen eines definitiven Pfändungsverlustscheins
  • Abgabe einer Insolvenzerklärung (Privatkonkurs; SchKG 191)

Bei juristischen Personen wird Zahlungsunfähigkeit angenommen

  • im Zeitpunkt der Konkurseröffnung*
  • bei Vorliegen eines definitiven Pfändungsverlustscheins*

* Achtung:
Die Ausgleichskasse selbst kann die juristische Personen nur auf Pfändung betreiben
(SchKG 43 I). In einem Konkurs aufgrund eines Konkursbegehrens eines anderen Gläubigers kann die Ausgleichskasse ihre Beitragsforderung hingegen eingeben.

Schadensposten

Als Schadensposten kommen in Betracht:

Verzugszinsen auf rückständige Beiträge
Verzugszinsen auf Schadenssumme (umstritten)

Schadensposten sind nicht mehr einforderbare

  • Arbeitgeberbeiträge
  • Arbeitnehmerbeiträge

Die Versicherungsbeiträge folgender Bundesgesetze fallen zudem unter die Haftung von AHVG 52 und zwar aufgrund

  • entsprechender Verweisung:
    • BG über die Invalidenversicherung (SR 831 20): Art. 66 II
    • BG über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (SR 834 1): Art. 21 II
    • BG über die Familienzulagen (SR 836.2): Art 25 Iit. c
    • BG über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (SR 836.1): Art. 25 III
  • Rechtsprechung: BG über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (SR 837): BGE 113 V 186; EVG v. 16.10.06, H 72/06

Die Verwaltungskosten gemäss AHVG 69 I sind gemäss Rechtsprechung Schadenersatzposten.

Die Mahngebühren nach AHVV 34a II können gemäss Rechtsprechung als Schadenersatzposten geltend gemacht werden.

Auch die Veranlagungs- und Beitreibungsgebühren sind gemäss Rechtsprechung mögliche Schadenersatzposten.

Als Schadensposten können Verzugszinsen auf rückständige Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von 5% pro Jahr (AHVV 42 II) geltend gemacht werden.

Ob ein Verzugszins auf die Schadenssumme (Zeitpunkt Schadenseintritt) geschuldet ist, ist umstritten.
Gemäss Bundesgericht (vgl. BGE 119 V 84) besteht zufolge Fehlens einer besonderen gesetzlichen Grundlage keine allgemeine Verzugszinspflicht, hingegen sei eine Zusprechung ausnahmsweise möglich, wenn ein Haftpflichtiger nach Konkurseröffnung bzw. Ausstellung des Pfändungsverlustscheins durch trölerische Machenschaften zu Verzögerungen beigetragen hat.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.