Auf den Rechtfertigungsgrund der Business Defense (vgl. BGE v. 18.05.2005, H 195/04) kann sich berufen, wer (kumulativ):
- sich in einer schwierigen finanziellen Lage befindet
- für das Überleben des Unternehmens zunächst andere wesentliche Schulden (z.B. gegenüber der Arbeitnehmer oder Lieferanten) als jene gegenüber der Sozialversicherung bezahlt
- aufgrund einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge innert nützlicher Frist nachzahlen zu können
Ausschluss
Die Berufung auf die Business Defense ist ausgeschlossen (vgl. BGE v. 25.03.2002, H 236/01), wenn
- aufgrund der Höhe der offenen Verbindlichkeiten bzw. der eingegangenen Risiken
- nicht erwartet werden durfte, die vorübergehende Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge führe zur Unternehmensrettung