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AHV-Haftung

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Business Defence

Rechtsgebiet:
AHV-Haftung
Stichworte:
AHV-Haftung / AHVG 52
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Auf den Rechtfertigungsgrund der Business Defense (vgl. BGE v. 18.05.2005, H 195/04) kann sich berufen, wer (kumulativ):

  • sich in einer schwierigen finanziellen Lage befindet
  • für das Überleben des Unternehmens zunächst andere wesentliche Schulden (z.B. gegenüber der Arbeitnehmer oder Lieferanten) als jene gegenüber der Sozialversicherung bezahlt
  • aufgrund einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge innert nützlicher Frist nachzahlen zu können

Ausschluss

Die Berufung auf die Business Defense ist ausgeschlossen (vgl. BGE v. 25.03.2002, H 236/01), wenn

  • aufgrund der Höhe der offenen Verbindlichkeiten bzw. der eingegangenen Risiken
  • nicht erwartet werden durfte, die vorübergehende Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge führe zur Unternehmensrettung

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