Obervoraussetzungen:
Haftungsvoraussetzungen:
- Schaden
- Pflichtwidrigkeit
- Verschulden
- Kausalzusammenhang
Natürlicher Kausalzusammenhang
Zwischen absichtlicher bzw. grobfahrlässiger Verletzung der Beitragspflicht des Arbeit-gebers bzw. seiner Organe einerseits und dem Schadenseintritt andererseits muss ein natürlicher Kausalzusammenhang vorliegen.
Begriff
Ein Umstand ist natürlich kausal für einen Erfolgseintritt (Schaden), wenn der Umstand nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der Erfolgseintritt wegfällt; der Umstand ist also notwendige Bedingung (conditio sine qua non) für den Erfolgseintritt.
Adäquater Kausalzusammenhang
Zwischen absichtlicher bzw. grobfahrlässiger Verletzung der Beitragspflicht des Arbeit-gebers bzw. seiner Organe einerseits und dem Schadenseintritt andererseits muss ne-ben einem natürlichen auch ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen.
Begriff
Ein Umstand ist für einen Erfolgseintritt (Schaden) adäquat kausal, wenn er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen; wenn also der Erfolgseintritt durch das Ereignis allgemein begünstigt erscheint.
Gerichtspraxis
Das Bundesgericht bejaht den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang i.d.R. dann, wenn es bei Vorliegen
- einer Pflichtverletzung
- und eines Verschuldens
zu einem Beitragsausfall kommt.