LAWINFO

AHV-Haftung

QR Code

Mitverschulden

Datum:
14.01.2010
Update:
21.09.2022
Rechtsgebiet:
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Schadenersatzpflicht wird (analog zu OR 44 I) herabgesetzt, wenn und soweit

  • eine grobe Pflichtverletzung der Ausgleichskasse
  • für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens
  • adäquat kausal gewesen ist

Achtung:
Im Gegensatz zur Verantwortlichkeit nach OR 754 wird der Schadenersatzanspruch nur aufgrund des Verhaltens des Gläubigers (Ausgleichskasse) und nicht aufgrund des Verhaltens des Schuldners oder dessen persönlichen Umständen herabgesetzt.

Beispiele für grobe Pflichtverletzung

  • lange Untätigkeit bei Beitragsinkasso (BGE v. 2.03.2004, H 235/03)
  • Unterlassen der Verrechnungsmöglichkeit (BGE v. 24.05.2002, H 39/01; 115 V 342)
  • Keine Überwachung des Zahlungsverkehrs (BGE v. 24.05.2002, H 39/01)

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.