Die Schadenersatzpflicht wird (analog zu OR 44 I) herabgesetzt, wenn und soweit
- eine grobe Pflichtverletzung der Ausgleichskasse
- für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens
- adäquat kausal gewesen ist
Achtung:
Im Gegensatz zur Verantwortlichkeit nach OR 754 wird der Schadenersatzanspruch nur aufgrund des Verhaltens des Gläubigers (Ausgleichskasse) und nicht aufgrund des Verhaltens des Schuldners oder dessen persönlichen Umständen herabgesetzt.
Beispiele für grobe Pflichtverletzung
- lange Untätigkeit bei Beitragsinkasso (BGE v. 2.03.2004, H 235/03)
- Unterlassen der Verrechnungsmöglichkeit (BGE v. 24.05.2002, H 39/01; 115 V 342)
- Keine Überwachung des Zahlungsverkehrs (BGE v. 24.05.2002, H 39/01)