Die zuständige Ausgleichkasse macht gegenüber dem Haftpflichtigen den Schadenersatzanspruch durch Verfügung geltend (AHVG 52 II).
Zuständigkeit
Zuständig für den Erlass der Schadenersatzverfügung ist die Ausgleichskasse, bei welcher der Arbeitgeber während einer Zeitspanne angeschlossen war bzw. hätte angeschlossen sein müssen, für welche die verwirkten, bzw. nicht mehr einforderbaren Beiträge geschuldet sind.
Verfügungsadressat
Verfügungsadressat ist das haftpflichtige Organ.
Achtung:
Stirbt ein Organ (vor oder nach Erlass der Schadenersatzverfügung), geht die Schadenersatzpflicht auf die Erben über.
Form und Inhalt
Schriftlichkeit
Die Schadenersatzverfügung ist schriftlich zu eröffnen (ATSG 49 I).
Bezeichnung als Verfügung
Die Verfügung ist als solche zu bezeichnen, auch wenn sie in Briefform erfolgt (VwVG 35 I).
Kein Gültigkeitserfordernis
Fehlt die Bezeichnung als Verfügung, ändert dies nichts am Verfügungscharakter; die Bezeichnung ist also nicht Gültigkeitserfordernis (BGE 129 V 303).
Bezeichnung des Verfügungsadressaten
In der Verfügung muss die haftpflichtige Person genau bezeichnet werden.
Begründung
Die Schadenersatzverfügung muss begründet werden; dabei genügt es, wenn die Überle-gungen, von welchen sich die Ausgleichskasse leiten liess und auf die sich der Entscheid stützt, kurz genannt werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Schadenersatzverfügung muss mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein (ATSG 49 III, 52 I; VwVG 35 II), mit folgendem Inhalt:
- Rechtsbehelf: Einsprache
- Instanz: verfügende Ausgleichskasse
- Frist: 30 Tage
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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