Gewährt die Ausgleichkasse einen Zahlungsaufschub, führt dies zum Abweichen von gesetzlichen Zahlungsterminen und damit zu einem Rechtfertigungsgrund (BGE v. 24.9.2001, H 343/00).
Ausschluss
Ein Zahlungsaufschub hat keine rechtfertigende Wirkung, wenn der Beitragspflichtige diesen beantragt hat, obschon er damit rechnen musste, dass die Firma in Konkurs gehen wird und die Zahlungsvereinbarung damit nicht eingehalten werden kann (BGE 124 V 253).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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