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Anmerkungslisten der Kantone

Rechtsgebiet:
Anmerkung
Stichworte:
Anmerkung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gemäss GBV 129 Abs. 3 können die Kantone durch Gesetz oder Verordnung weitere Anmerkungsfälle bestimmen:

  • Pflicht der Kantone, eine Liste der Anmerkungstatbestände zu erstellen
  • Pflicht der Kantone, die Liste der Anmerkungstatbestände dem Eidg. Amt für Grundbuch und Bodenrecht (EGBA) zuzustellen

Vgl. ZGB 962 Abs. 3 und GBV 129 Abs. 4.

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