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Anmerkungstatbestand
- Anmerkung des Werkbeginns auf dem Baugrundstück, durch Handwerker und Unternehmer
Grundlage
Ausgangslage
- Bauvorhaben des Grundeigentümers
- Informationsabsicht der Handwerker und Unternehmer
Anmerkungsmotiv
- Mitwirkung bei der Absicherung der Verwendung der Finanzierungsmittel für den Bau, im Rahmen des Vorrechts der Handwerker und Unternehmer gegenüber der kreditgebenden Bank (ZGB 841 Abs. 1 und 2)
Ziele / Wirkungen
- „Sobald der Beginn des Werkes auf Anzeige eines Berechtigten im Grundbuch angemerkt ist, dürfen bis zum Ablauf der Eintragungsfrist Pfandrechte nur als Grundpfandverschreibungen eingetragen werden.“ (ZGB 841 Abs. 3)
Besonderes
- Folgewirkung
- Sperrung des Grundbuchs für die Errichtung von Schuldbriefen
- Schuldbrief
- Erläuterung Vorrecht
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