Gemäss GBV 129 Abs. 3 können die Kantone durch Gesetz oder Verordnung weitere Anmerkungsfälle bestimmen:
- Pflicht der Kantone, eine Liste der Anmerkungstatbestände zu erstellen
- Pflicht der Kantone, die Liste der Anmerkungstatbestände dem Eidg. Amt für Grundbuch und Bodenrecht (EGBA) zuzustellen
Vgl. ZGB 962 Abs. 3 und GBV 129 Abs. 4.
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