- ZGB 680
- ZGB 962
- SchlTzZGB 45
- Art. 54 ff. der Grundbuchverordnung (GBV; SR 211.132.1)
- Rechtsgrundlagen der Anmerkungstatbestände
- Jeweilige Bestimmungen des Bundesrechts
- Jeweilige Bestimmungen des kantonalen Rechts
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