Die vom Gesetzgeber motivierte Verbesserung der Publizität setzt eine Aktualität der Anmerkungen und damit eine dauernde Nachführung voraus
Die von der Anmerkungspflicht betroffenen Gemeinwesen und Träger öffentlicher Aufgaben sind verpflichtet, die Anmerkungen dahingefallener Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch löschen zu lassen (vgl. ZGB 962 Abs. 2, Satz 1).
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