Zur Grundbuchanmeldung sind legitimiert (GBV 53):
- Anmerkung von Eigentumsbeschränkungen
- Eigentümer
- jede Person, die ein von der Anmerkung betroffenes dingliches Recht hat
- Anmerkung von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen und anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten, die mit einem Grundstück oder einem Recht an einem Grundstück verbunden sind
- nach kantonalem Recht für die Entstehung zuständige Behörde
- Eigentümer
- Person, die das betroffene dingliche Recht hat
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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