Anmerkungstatbestand
- Anmerkung des Quartierplanbanns
Grundlage
- Kantonales Planungs- und Baugesetz (PBG)
- zB PBG ZH 150
- ZGB 680
- ZGB 962
- GBV 53 Abs. 2
Ausgangslage
- Einleitung des Quartierplanverfahrens
- Quartierplanbann
Anmerkungsmotiv
- Orientierung
- Verhinderung von tatsächlichen und rechtlichen Änderungen ohne Bewilligung des Gemeinderats
Ziele / Wirkungen
- Bösgläubigmachung Dritter
- Verhinderung von Handlungen, die die Aufstellung und den Vollzug des Quartierplans verunmöglichen oder erschweren (nicht störende Bauvorhabens-Ausnahmen vorbehalten)
- Mitteilungspflicht des Grundbuchverwalters für alle Handänderungen
Besonderes
- Anmeldung
- Anmerkung durch Gemeinde, auf Verfügung des Gemeinderates hin
- Betroffene Grundstücke
- Alle Grundstücke des Altbestandes
- Bedeutung
- in allen Quartierplanverfahren
Judikatur
- RB ZH 1987 Nr. 65
Weiterführende Informationen
- Quartierplanung | quartierplanung.ch (in Arbeit)
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