Anmerkungstatbestand
- Anmerkung der Beschwerdeerhebung gegen die Abweisung einer Grundbuchanmeldung beim Papier-Grundbuch
Grundlage
Ausgangslage
- Abweisung Grundbuchanmeldung
- Beschwerdeerhebung durch den Anmeldenden
- Kanton sieht die Anmerkung der Beschwerdeerhebung vor
Anmerkungsmotiv
- Publizität und Kenntnisgabe einer hängigen Grundbuchanmeldung
Ziele / Wirkungen
- Information Grundeigentümer oder Dritter (Erwerber, Grundpfandgläubiger, Dienstbarkeitsberechtigter, Berechtigte aus einer Grundlast und aus einer Vormerkung
Besonderes
- —
Art. 87 GBV Mangelhafte Anträge
1 Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt, so weist das Grundbuchamt den Antrag ab.
2 Das Grundbuchamt kann der anmeldenden Person eine kurze Frist zur Beibringung von fehlenden Belegen setzen. Nach Ablauf der Frist weist es den Antrag ab, wenn der Mangel nicht behoben ist.
3 Die Gründe der Abweisung werden der anmeldenden Person und allen anderen, die von der Abweisung berührt sind, schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt. Im Tagebuch wird auf die Abweisungsverfügung hingewiesen.
4 Wird gegen die Abweisungsverfügung Beschwerde erhoben, so trägt das Grundbuchamt diese Tatsache in das Tagebuch ein. Die Kantone können eine Anmerkung im Hauptbuch vorsehen.
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