Anmerkungstatbestand
- Grenz- und Vermessungszeichen-Anmerkung
Grundlage
Ausgangslage
- Angebrachte Grenz- und Vermessungszeichen auf Grundstücken und an Gebäuden
Anmerkungsmotiv
- Schaffung klarer Grenz- und Vermessungsverhältnisse
Ziele / Wirkungen
- Information über Grenze und Vermessung gegenüber Dritten
Besonderes
- Sanktion für widerrechtliche Versetzung, Entfernung oder Beschädigung (vgl. GeoIG 21 Abs. 3)
Art. 21 GeoIG Schutz von Grenz- und Vermessungszeichen
1 Die an Grund und Boden berechtigten Personen sind verpflichtet, das vorübergehende oder dauernde Anbringen von Grenz- und Vermessungszeichen auf Grundstücken und an Gebäuden ohne Entschädigung zu dulden.
2 Grenz- und Vermessungszeichen können im Grundbuch angemerkt werden.
3 Wer Grenz- und Vermessungszeichen widerrechtlich versetzt, entfernt oder beschädigt, trägt die Kosten für deren Ersatz und für die Folgeschäden.
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