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Anmerkung

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WIRKUNGEN

Rechtsgebiet:
Anmerkung
Stichworte:
Anmerkung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Anmerkung zeitigt folgende Wirkungen:

  • Keine rechtsbegründende, sondern nur deklaratorische Wirkung
    • Der Einschreibung der Anmerkung im Grundbuch kommt keine rechtserzeugende Kraft zu (vgl. auch BGE 89 II 203, 210 und ZBGR 2011, S. 117)
    • Der Rechtstitel für die Durchsetzung einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung (zB Revers) bildet der Bauentscheid, in dem die betreffende Eigentumsbeschränkung erlassen wurde (vgl. BEZ 2003 Nr. 42; VB.2004.00394)
  • Kein öffentlicher Glaube
    • Die Anmerkung geniesst keinen öffentlichen Glauben (vgl. BGE 1C_151/2010, Erw. 2.3)
  • Keine Rechtsbeständigkeitswirkung
    • Die Anmerkung selbst sagt nichts darüber aus, ob und inwieweit das angemerkte Rechtsverhältnis, namentlich eine Eigentumsbeschränkung, noch besteht (vgl. BEZ 1995 Nr. 12)
  • Einwendungsausschluss der Unkenntnis
    • Die Anmerkung hat die Wirkung der positiven Rechtskraft eines Grundbucheintrages, dass sich niemand darauf berufen kann, er habe den angemerkten Tatbestand nicht gekannt

Weiterführende Informationen

Positive Rechtskraft

  • =   Was nicht im Grundbuch eingetragen*) oder vorgemerkt**) ist, hat keinen dinglichen Rechtsbestand und keine dingliche Wirkung
  • *) Eingetragen werden: Eigentumseintrag, Dienstbarkeit, Grundlast und Grundpfandrechte
  • **) Vorgemerkt werden: Persönliche Rechte, Verfügungsbeschränkungen und Vorläufige Eintragungen

Negative Rechtskraft

  • =   Was nicht im Grundbuch eingetragen oder vorgemerkt ist, gilt nicht
  • Anmerkung
    • Der Anmerkung kommt keine negative Rechtskraft zu
    • Gründe
      • Was angemerkt ist, hat „Ohnehin-Rechtskraft“
      • Orientierung über tatsächliche Verhältnisse
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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