Die Anmerkung zeitigt folgende Wirkungen:
- Keine rechtsbegründende, sondern nur deklaratorische Wirkung
- Der Einschreibung der Anmerkung im Grundbuch kommt keine rechtserzeugende Kraft zu (vgl. auch BGE 89 II 203, 210 und ZBGR 2011, S. 117)
- Der Rechtstitel für die Durchsetzung einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung (zB Revers) bildet der Bauentscheid, in dem die betreffende Eigentumsbeschränkung erlassen wurde (vgl. BEZ 2003 Nr. 42; VB.2004.00394)
- Kein öffentlicher Glaube
- Die Anmerkung geniesst keinen öffentlichen Glauben (vgl. BGE 1C_151/2010, Erw. 2.3)
- Keine Rechtsbeständigkeitswirkung
- Die Anmerkung selbst sagt nichts darüber aus, ob und inwieweit das angemerkte Rechtsverhältnis, namentlich eine Eigentumsbeschränkung, noch besteht (vgl. BEZ 1995 Nr. 12)
- Einwendungsausschluss der Unkenntnis
- Die Anmerkung hat die Wirkung der positiven Rechtskraft eines Grundbucheintrages, dass sich niemand darauf berufen kann, er habe den angemerkten Tatbestand nicht gekannt
Weiterführende Informationen
Positive Rechtskraft
- = Was nicht im Grundbuch eingetragen*) oder vorgemerkt**) ist, hat keinen dinglichen Rechtsbestand und keine dingliche Wirkung
- *) Eingetragen werden: Eigentumseintrag, Dienstbarkeit, Grundlast und Grundpfandrechte
- **) Vorgemerkt werden: Persönliche Rechte, Verfügungsbeschränkungen und Vorläufige Eintragungen
Negative Rechtskraft
- = Was nicht im Grundbuch eingetragen oder vorgemerkt ist, gilt nicht
- Anmerkung
- Der Anmerkung kommt keine negative Rechtskraft zu
- Gründe
- Was angemerkt ist, hat „Ohnehin-Rechtskraft“
- Orientierung über tatsächliche Verhältnisse
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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