Der Begriff Honorar entstammt dem Begriff für Ehre (honor). Vor 2000 Jahren waren anwaltliche Leistungen ein unbezahlter Freundschaftsdienst.
Für den Beratenen und den „Hinzugerufenen“ oder auch „Angerufenen“ (Advocatus) war die Entschädigungsfrage eine sensible Ehrensache: Der Hinzugerufene durfte nichts fordern und musste unangemessen hohe Geschenke zurückweisen. Der Beratene hätte das Gesicht verloren, wenn er nichts oder zu wenig angeboten hätte.
Das Thema ist sensibel geblieben, wird aber heute als Dienstleistung betrachtet und rechtlich als einfacher Auftrag i.S.v. OR 394 ff. beurteilt.