Der Begriff Honorar entstammt dem Begriff für Ehre (honor). Vor 2000 Jahren waren anwaltliche Leistungen ein unbezahlter Freundschaftsdienst.
Für den Beratenen und den „Hinzugerufenen“ oder auch „Angerufenen“ (Advocatus) war die Entschädigungsfrage eine sensible Ehrensache: Der Hinzugerufene durfte nichts fordern und musste unangemessen hohe Geschenke zurückweisen. Der Beratene hätte das Gesicht verloren, wenn er nichts oder zu wenig angeboten hätte.
Das Thema ist sensibel geblieben, wird aber heute als Dienstleistung betrachtet und rechtlich als einfacher Auftrag i.S.v. OR 394 ff. beurteilt.
LAWMEDIA Redaktion
Artikel der LAWMEDIA Redaktion.
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.