Die Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber ermöglicht dem Arbeitnehmer folgende Sanktionen:
- Ordentliche Kündigung
- durch den Arbeitnehmer
- Fristlose Kündigung
- durch den Arbeitnehmer
- nur bei schwerwiegenden (Persönlichkeits-)Verletzungen (oder aus anderen wichtigen Gründen)
- Verweigerung der Arbeitsleistung
- Verletzung der Fürsorgepflicht macht Arbeitsleistung
- unmöglich
- unzumutbar.
- Verletzung der Fürsorgepflicht macht Arbeitsleistung
- Schadenersatz- und Genugtuungs-Ansprüche
- arbeitsvertraglich oder
- ausservertraglich (unerlaubte Handlung)
- Erfüllungszwang
- Geltendmachung der Realerfüllung durch eine Leistungsklage
- wenig zielführend
- ohne praktische Bedeutung.
Judikatur
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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