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Arbeitgeberfürsorge

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Drohung unter Arbeitnehmern

Datum:
11.03.2020
Update:
21.09.2022
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Handlungspflichten des Arbeitgebers bei Drohungen unter Mitarbeitern sind nicht eindeutig geklärt. Der Handlungsbedarf beginnt da, wo der Arbeitgeber zum Schutze der körperlichen, psychischen und geistigen Integrität seiner Angestellten zu gewährleisten hat. Die Drohung eines Mitarbeiters gegen Vorgesetzte und Kollegen stellt einen Eingriff in die Integrität des bedrohten Mitarbeiters dar. In einem solchen Fall hat der Arbeitgeber Massnahmen zum Schutze seiner Arbeitnehmer zu ergreifen.

Gesetzliche Grundlagen

  • Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (OR 328)
  • Schutz der persönlichen Integrität (ArG 6 + ArGV 3)

Präventionsmöglichkeiten

Handlungsmöglichkeiten nach einem Drohungsvorfall

  • Der Arbeitgeber nach einem Drohungsvorfall folgende Handlungsmöglichkeiten
    • Verwarnung
    • Versetzung
    • Suspendierung ohne Lohn (wenn so in der Betriebsordnung vorgesehen)
    • Ordentliche Entlassung unter Freistellung
    • Fristlose Entlassung (bei gegebenen Voraussetzungen)
    • Meldung an die Polizei-Organe, ggf. notfallmässig durch Anforderung von polizeilicher Unterstützung
    • Beizug psychologische Hilfe bzw. notfalls Care Team
    • Beizug des kantonalen Arbeitsinspektorats für die Präventionsoptimierung

Arbeitszeugnis

  • Die Bedrohung durch den zeugnisbetroffenen Arbeitnehmer ist zu erwähnen, wenn alternativ folgende Voraussetzungen gegeben sind:
    • Charaktertypisches Verhalten des Arbeitnehmers
    • Besonders schwerer Vorfall
    • Drohung aufgrund einer fristlosen Entlassung
    • Straftat, die in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht (blosser Verdacht ist nicht ausreichend)

Literatur

  • PORTMANN WOLFGANG / RUDOLPH ROGER, BSK zu OR 319 – OR 362, N 7 zu OR 328
  • SCHEIBLER NICOLAS, Pflichten des Arbeitgebers bei Drohungen unter Arbeitnehmern, Diss. Zürich / St. Gallen 2017

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