Begriff Arbeitgebertod
Ein Arbeitgebertod liegt vor, wenn ein Unternehmer, in der Regel ein Einzelkaufmann mit Personal verstirbt. Beim Unternehmertod in Personengesellschaften (ohne eigene Rechtspersönlichkeit), wie Kollektivgesellschafter (KollG) bzw. ein Komplementär (KommG) ist eine Arbeitsvertragsauflösung unter der gleichen Prämisse denkbar.
Weiterführende Informationen
Einzelkaufmann | einzelkaufmann.ch
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