Agenda
- Verwarnungsvoraussetzungen
- Verwarnungsfälle
- Verwarnungsvarianten
- Gesprächsvorbereitung
- Problemdefinition
- Definition der Ziele
- Definition der Konsequenzen
- Verwarnungsgespräch
- Uneinsicht
- Form der Verwarnung
- Inhalt der Verwarnung
- Schranken der Verwarnung
- Vollzug der Konsequenzen
Vorgehen
Zeigt sich beim Verwarnungsgespräch eine völlige Uneinsicht des Arbeitnehmers, erscheint eine sofortige Auseinandersetzung oft der beste Weg beide Parteien:
Lieber ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende!
Alternativen zur Kündigung
Grundsätzlich bestehen 2 Möglichkeiten für eine vorzeitige Auseinandersetzung:
- Aufhebungsvereinbarung
- Dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Eigenkündigung zu geben
Aufhebungsvereinbarung
Statt vieler Worte verweisen wir auf die folgende Website:
» Informationen zur Aufhebungsvereinbarung im Schweizer Arbeitsrecht
Gelegenheit zur Eigenkündigung geben
Dem Arbeitnehmer Gelegenheit geben, selber zu kündigen, falls eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses unausweichlich ist
- unter Hinweis auf den Akzept des Arbeitgebers
- einer fristlosen Kündigung
- einer sofortigen Freistellung mit Lohnfortzahlung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist
- unter Verzicht auf Anrechnung eines anderweitigen Verdienstes
- unter Vorbehalt einer Anrechnung von Ersatzeinnahmen bzw. Zwischenverdiensten
- Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer durch die “Eigenkündigung“ das Risiko einer möglichen Wartezeit bei der Arbeitslosenversicherung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit eingeht!
- Klare Verhältnisse schaffen:
- Schriftliche Kündigung des Arbeitnehmers
- Bestätigung des Arbeitgeber-Akzepts und Auseinandersetzungsart (Freistellung mit oder ohne Schadensminderungspflicht bzw. Anrechnung an den Lohn) / Arbeitgeber-Ergänzung durch Arbeitnehmer gegenzeichnen lassen!