Ausgangslage
- Der Arbeitgeber
- hat dem Arbeitnehmer ordentlich gekündigt;
- hat den Arbeitnehmer gleichzeitig wegen unentschuldigten Fernbleibens von der Stelle verwarnt, ihn zu künftigem pflichtgemässem Verhalten ermahnt und ihm die fristlose Kündigung für den Wiederholungsfall angedroht.
- Der Arbeitnehmer ist in der Folge wieder ohne nachweisbaren Entschuldigungsgrund nicht zur Arbeit erschienen.
- Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer sofort fristlos.
Zulässigkeit, aber erhöhte Anforderungen
Voraussetzungen sind:
- Das Vorliegen einer nachweisbaren Verwarnung des Arbeitnehmers.
- Die Verwarnung muss
- dem Arbeitnehmer die Pflichtverletzung vorhalten
- den Arbeitnehmer zu künftigem pflichtgemässem Verhalten ermahnen
- ihm für den Wiederholungsfall explizit die fristlose Kündigung androhen.
- Erhöhte Anforderungen an eine fristlose Entlassung im bereits gekündigten Arbeitsverhältnis (vgl. Streiff/von Kaenel, Leitfaden zum Arbeitvertragsrecht, Der Arbeitsvertrag, OR 319 – 362 mit Kommentaren für Lehre und Praxis, 6., vollständig überarbeitete und stark erweiterte Auflage, Zürich 2006, N 2 und N 5 zu OR 337):
- Strafbare Handlungen des Arbeitnehmers
- Diebstahl
- Veruntreuung
- Krasse Illoyalitäten des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber
- Konkurrenzierung trotz bestehendem Arbeitsverhältnis
- Aktives Abwerben von Mitarbeitern oder von Kunden für das Konkurrenzunternehmen
- Abschreiben von Kundenlisten
- Mitnahme von Geheimrezepten
- Blaufeiern
- Strafbare Handlungen des Arbeitnehmers
- Kein Beweis des Gegenteils durch Arbeitnehmer (unverschuldete Absenz wie Krankheit, Unfall etc.).
Hinweis
Für eine fristlose Kündigung müssen wie im vorliegenden Sachverhalt gute Gründe gegeben sein, ansonsten der Arbeitgeber dem Verdacht ausgesetzt ist, er wolle den unerwünschten Arbeitnehmer vorzeitig, also freistellungsähnlich, aber ohne Lohnfortzahlung, verabschieden.
Leitentscheid
AGer, AN070840 vom 19.08.2008
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.