Fehlen einer schweren Pflichtverletzung
Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis fristlos aufgelöst werden (OR 337).
Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer nur bei massiven Verfehlungen fristlos entlassen.
Im Falle von weniger schweren Pflichtverletzungen wird die vorgängige Verwarnung unter Androhung der fristlosen Entlassung im Wiederholungsfalle verlangt.
Tipp:
Kündigen Sie im Zweifelsfall2 ordentlich und stellen Sie den Mitarbeiter ganz oder teilweise frei. Dies wird Sie billiger zu stehen kommen. Bei strittiger fristloser Kündigung würden im Streit liegen:
- der Kündigungslohn (eventueller Subrogationsgläubiger: Arbeitslosenkasse für bevorschusste Lohnteile)
- die Rechtsverletzungsbusse (OR 336a) von max. 6 Monatslöhnen, Schadenersatz und Genugtuung (OR 336a Abs. 2 Satz 2).
Androhung fristlose Entlassung
Will der Arbeitgeber die Verwarnung als Vorstufe für eine fristlose Entlassung verwenden, muss aus dem Verwarnungstext klar hervorgehen, dass der Arbeitnehmer im Wiederholungsfalle eine ausserordentliche Kündigung zu gewärtigen hat.
Fristlose Entlassung
Es gilt zu beachten, dass
- nicht eine beliebige Pflichtverletzung zur Umsetzung der angedrohten fristlosen Entlassung berechtigt, sondern nur die Wiederholung des verwarnten Tatbestandes; für andere Pflichtverletzungen ist wieder gesondert nach der Kaskade „Verweis – Verwarnung – Kündigung“ vorzugehen.
- eine zeitliche Nähe des erneuten Fehlverhaltens gegeben sein muss; für eine fristlose Kündigung aufgrund einer Jahre zurückliegenden Verwarnung aus nicht schweren Verfehlungen dürfte die Grundlage fehlen.
Weiterführende Informationen
» Fristlose Kündigung / Fristlose Entlassung
2 zB bei Beweisfragen (strittige Vorfälle), zu wenig gravierende Pflichtverletzungen für eine fristlose Kündigung etc.