Agenda
- Verwarnungsvoraussetzungen
- Verwarnungsfälle
- Verwarnungsvarianten
- Gesprächsvorbereitung
- Problemdefinition
- Definition der Ziele
- Definition der Konsequenzen
- Verwarnungsgespräch
- Uneinsicht
- Form der Verwarnung
- Inhalt der Verwarnung
- Schranken der Verwarnung
- Vollzug der Konsequenzen
Vorgehen
Zeigt sich beim Verwarnungsgespräch eine völlige Uneinsicht des Arbeitnehmers, erscheint eine sofortige Auseinandersetzung oft der beste Weg beide Parteien:
Lieber ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende!
Alternativen zur Kündigung
Grundsätzlich bestehen 2 Möglichkeiten für eine vorzeitige Auseinandersetzung:
- Aufhebungsvereinbarung
- Dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Eigenkündigung zu geben
Aufhebungsvereinbarung
Statt vieler Worte verweisen wir auf die folgende Website:
» Informationen zur Aufhebungsvereinbarung im Schweizer Arbeitsrecht
Gelegenheit zur Eigenkündigung geben
Dem Arbeitnehmer Gelegenheit geben, selber zu kündigen, falls eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses unausweichlich ist
- unter Hinweis auf den Akzept des Arbeitgebers
- einer fristlosen Kündigung
- einer sofortigen Freistellung mit Lohnfortzahlung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist
- unter Verzicht auf Anrechnung eines anderweitigen Verdienstes
- unter Vorbehalt einer Anrechnung von Ersatzeinnahmen bzw. Zwischenverdiensten
- Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer durch die “Eigenkündigung“ das Risiko einer möglichen Wartezeit bei der Arbeitslosenversicherung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit eingeht!
- Klare Verhältnisse schaffen:
- Schriftliche Kündigung des Arbeitnehmers
- Bestätigung des Arbeitgeber-Akzepts und Auseinandersetzungsart (Freistellung mit oder ohne Schadensminderungspflicht bzw. Anrechnung an den Lohn) / Arbeitgeber-Ergänzung durch Arbeitnehmer gegenzeichnen lassen!
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.