Ausgangslage
- Der Arbeitgeber
- hat dem Arbeitnehmer ordentlich gekündigt;
- hat den Arbeitnehmer gleichzeitig wegen unentschuldigten Fernbleibens von der Stelle verwarnt, ihn zu künftigem pflichtgemässem Verhalten ermahnt und ihm die fristlose Kündigung für den Wiederholungsfall angedroht.
- Der Arbeitnehmer ist in der Folge wieder ohne nachweisbaren Entschuldigungsgrund nicht zur Arbeit erschienen.
- Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer sofort fristlos.
Zulässigkeit, aber erhöhte Anforderungen
Voraussetzungen sind:
- Das Vorliegen einer nachweisbaren Verwarnung des Arbeitnehmers.
- Die Verwarnung muss
- dem Arbeitnehmer die Pflichtverletzung vorhalten
- den Arbeitnehmer zu künftigem pflichtgemässem Verhalten ermahnen
- ihm für den Wiederholungsfall explizit die fristlose Kündigung androhen.
- Erhöhte Anforderungen an eine fristlose Entlassung im bereits gekündigten Arbeitsverhältnis (vgl. Streiff/von Kaenel, Leitfaden zum Arbeitvertragsrecht, Der Arbeitsvertrag, OR 319 – 362 mit Kommentaren für Lehre und Praxis, 6., vollständig überarbeitete und stark erweiterte Auflage, Zürich 2006, N 2 und N 5 zu OR 337):
- Strafbare Handlungen des Arbeitnehmers
- Diebstahl
- Veruntreuung
- Krasse Illoyalitäten des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber
- Konkurrenzierung trotz bestehendem Arbeitsverhältnis
- Aktives Abwerben von Mitarbeitern oder von Kunden für das Konkurrenzunternehmen
- Abschreiben von Kundenlisten
- Mitnahme von Geheimrezepten
- Blaufeiern
- Strafbare Handlungen des Arbeitnehmers
- Kein Beweis des Gegenteils durch Arbeitnehmer (unverschuldete Absenz wie Krankheit, Unfall etc.).
Hinweis
Für eine fristlose Kündigung müssen wie im vorliegenden Sachverhalt gute Gründe gegeben sein, ansonsten der Arbeitgeber dem Verdacht ausgesetzt ist, er wolle den unerwünschten Arbeitnehmer vorzeitig, also freistellungsähnlich, aber ohne Lohnfortzahlung, verabschieden.
Leitentscheid
AGer, AN070840 vom 19.08.2008