Vorsorgliche Massnahmen (Einstweiliger Rechtsschutz)
Vorsorgliche Massnahmen oder einstweilige Verfügungen stellen gerichtliche Anordnungen dar, mit denen vor oder während eines ordentlichen Zivilprozesses vorläufiger Rechtsschutz gewährt wird.
Mit sog. Sicherungsmassnahmen soll der Streitgegenstand vor oder während eines Zivilprozesses gesichert und die seinerzeitige auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtete Urteilsvollstreckung sichergestellt werden.
Strafrechtliche Einziehung
Die Einziehung ist eine Sicherungsmassnahme des materiellen Strafrechts und kann nur vom Strafgericht angeordnet werden. Eingezogen werden Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung einer Straftat gedient haben, dazu bestimmt waren oder durch diese hervorgebracht wurden, bei Vermögenswerten auch dann, wenn sie als Preis oder Lohn für die Begehung durch Dritte dienen sollten oder einer kriminellen Organisation gehören.
Gegenstände, die die Sicherheit gefährden, können ausserdem unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
Strafprozessuale Beschlagnahme
Die Beschlagnahme ist eine Zwangsmassnahme des Strafprozessrechts und bedeutet Sicherung von Tatgegenständen, die zur Verübung der Straftat verwendet werden oder von Vermögenswerten, die durch die Straftat erlangt wurden (Konfiskationsbeschlagnahme) oder zum Entzug von Vermögen zur Verminderung der Fluchtgefahr des Beschuldigten bzw. zur Sicherstellung zur Deckung der Entschädigungsansprüche des Geschädigten.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Squeeze-Out / ZwangsabfindungEinleitung zu Squeeze-out / ZwangsabfindungAutoren:KollokationsklageEinleitung zur KollokationsklageAutoren:Überschuldungsanzeige / Bilanzde...Einleitung zur Überschuldungsanzeige (Bila...Autoren:BetreibungsrückzugEinleitung zu Betreibungsrückzug und Lösch...Autoren:ArbeitgeberkonkursEinleitung zum ArbeitgeberkonkursAutoren:PatronatserklärungEinleitung zur Patronatserklärung
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht