Das Schweizerische Bundesgericht hat in Urteil 5A_989/2025 vom 27.03.2026 entschieden,
- dass für summarische Verfahren in schuldbetreibungs- und konkursrechtlichen Angelegenheiten (SchKG)
- weder die gerichtsrechtlichen
- noch die betreibungsrechtlichen Ferien gelten.
Dieses fundamental neue Grundsatzurteil ändert frühere kantonale Praxen zur Fristenberechnung.
Konklusion
Zusammenfassend ergibt sich also, dass die Regelung über den Fristenstillstand danach unterscheidet,
- ob für das Verfahren
- die Zwangsvollstreckungs- bzw. Aufsichtsbehörden
- oder, ob
- das Gericht zuständig ist;
Unerheblich ist,
- ob das Gericht in einem ordentlichen, vereinfachten oder summarischen Verfahren entscheidet,
- mit der Konsequenz,
- dass für die Summarverfahren in SchKG-Angelegenheiten
- weder Gerichtsferien (vgl. ZPO 145 Abs. 2 lit. b)
- noch Betreibungsferien gelten.
- dass für die Summarverfahren in SchKG-Angelegenheiten
- mit der Konsequenz,
Erfordernis des Hinweises auf den fehlenden Fristenstillstand
Anzufügen bleibt laut Bundesgericht,
- dass – wie im konkreten Fall von BGer 5A_989/2025 vom 27.03.2026 geschehen –
- auf den fehlenden Fristenstillstand nach ZPO hinzuweisen ist (vgl. ZPO 145 Abs. 3);
- andernfalls stehen die Fristen still (vgl. BGE 139 III 78, Erw. 5).
Literatur
- ABBET, Quelques questions à propos des nouveaux art. 145 al. 4 CPC et 56 al. 2 LP, BlSchK 2026 S. 20;
- ABBET, Incidences de la révision du Code de procédure civile du 17 mars 2023 sur le droit de l’exécution forcée, in: Commissione ticinese per la formazione permanente dei giuristi [Hrsg.], Nr. 33/2025, S. 4 ff.;
- HOFMANN/LÜSCHER, Le Code de procédure civile, 3. Aufl. 2023, S. 159 f.
Judikatur
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.