Der Arrestgläubiger erlangt durch den Arrest vorläufig nur die von ihm angestrebte Sicherung von Vollstreckungssubstrat für eine bereits eingeleitete oder noch einzuleitende Zwangsvollstreckung.
Mit der Konkurseröffnung über das Vermögen des Arrestschuldners treten folgende Wirkungen ein:
- Arrest fällt dahin
- Zur Prosequierung eingeleitetes Betreibungsverfahren fällt dahin
- Arrestgegenstand fällt in die Konkursmasse
- Arrestgläubiger hat kein Vorrecht aus dem aus Verwertungserlös des Arrestgegenstandes
Rechtsvergleichung (Deutschland)
Anders als in der Schweiz verschafft das deutsche Insolvenzrecht dem Arrestgläubiger im Konkursverfahren des Arrestschuldners ein Vorzugsrecht. Der Arrestgläubiger wird aus dem Erlös des Arrestgegenstandes vorab befriedigt.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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