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Arrest

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Arrest und Konkurs

Rechtsgebiet:
Arrest
Stichworte:
Arrest
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Arrestgläubiger erlangt durch den Arrest vorläufig nur die von ihm angestrebte Sicherung von Vollstreckungssubstrat für eine bereits eingeleitete oder noch einzuleitende Zwangsvollstreckung.

Mit der Konkurseröffnung über das Vermögen des Arrestschuldners treten folgende Wirkungen ein:

  • Arrest fällt dahin
  • Zur Prosequierung eingeleitetes Betreibungsverfahren fällt dahin
  • Arrestgegenstand fällt in die Konkursmasse
  • Arrestgläubiger hat kein Vorrecht aus dem aus Verwertungserlös des Arrestgegenstandes

Rechtsvergleichung (Deutschland)

Anders als in der Schweiz verschafft das deutsche Insolvenzrecht dem Arrestgläubiger im Konkursverfahren des Arrestschuldners ein Vorzugsrecht. Der Arrestgläubiger wird aus dem Erlös des Arrestgegenstandes vorab befriedigt.

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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