Zweck
Im Schadenersatzverfahren wird entschieden, ob der Arrestgläubiger dem Arrestschuldner oder einem Dritten für einen ungerechtfertigten Arrest Schadenersatz bezahlen muss. Der Arrestgläubiger haftet dem Arrestschuldner oder einem Dritten, falls diese durch einen ungerechtfertigten Arrest geschädigt wurden (SchKG 273 Abs. 1).
Haftungsvoraussetzungen
Der Geschädigte muss das vorliegen folgender Haftungsvoraussetzungen nachweisen:
- Schaden
- Arrestlegung
- Fehlende Arrestforderung oder fehlender Arrerstgrund (begründet Widerrechtlichkeit)
- Kausalzusammenhang zwischen Arrestlegung und Schaden
Es handelt sich um eine Kausalhaftung; der Arrestgläubiger haftet ohne Verschulden. Eine erfolgreiche Abwehr des Arrests im Einspracheverfahren (fehlende Arrestvoraussetzungen) präjudiziert die Widerrechtlichkeit für den Schadenersatzanspruch (vgl. BGE 5A 83/2012 vom 05.12.2012).
Schadenersatzprozess
Der Geschädigte kann die Schadenersatzklage alternativ am ordentlichen Gerichtsstand oder am Arrestort erheben (SchKG 273 Abs. 2). Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach kantonalem Recht.
Die Klage ist an keine Frist gebunden. Zu beachten ist jedoch, dass der Schadenersatzanspruch nach einem Jahr ab Kenntnisnahme der Widerrechtlichkeit des Arrestes und Kenntnisnahme des Schadens verjährt (OR 60 analog).
Der Arrestgläubiger kann zu einer Kautionsleistung angehalten werden (SchKG 273 Abs. 1). Ein Hinweis darauf erfolgt bereits im Arrestbefehl (SchKG 274 Ziff. 5). Vgl. Arrestkaution
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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